Externe Links öffnen
jeweils in einem neuen Browser-Fenster!
Warum diese
Regelung bei den Übergangsvorschriften und nicht
im
§ 88 für die Ausstellungsberechtigung für
Energieausweise auftaucht, geht auch nicht
aus der Begründung der Bundesregierung nicht
hervor. Es geht darum, dass auch bestimmte
Qualifikationen, die vor dem 25. April 2007 von
Fachleuten erfüllt wurden, diese auch weiterhin
berechtigen, Energieausweise für bestehende,
unveränderte Wohngebäude für Verkauf oder
Neuvermietung auszustellen.
Es handelt sich um
Fachleute, die eine der folgenden
Qualifikationen 25. April 2007 erfüllten:
-
Sie waren gelistet
als Berechtigte, die von der Bafa gefördert der
Vor-Ort-Beratung für Wohngebäude durchzuführen.
-
Sie hatten eine
abgeschlossene Berufsausbildung im
Baustofffachhandel oder in der Baustoffindustrie
und hatten eine Weiterbildung zum
Energiefachberater im Baustofffachhandel oder in
der Baustoffindustrie erfolgreich absolviert
oder begonnen und inzwischen erfolgreich
abgeschlossen.
-
Sie hatten eine
Weiterbildung zum Energieberater im Handwerk,
gemäß des Paragraph 42 A der Handwerksordnung
entweder abgeschlossen oder begonnen und
inzwischen erfolgreich absolviert.


Wollen Sie auf dem
Laufenden bleiben?
Über unseren Experten-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung des Energieeinsparrechts für Gebäude ist. Auch erhalten Sie Hinweise zu nützlichen Fachinfos und Praxis-Hilfen.
|
Unseren
monatlichen Experten-Newsletter abonnieren
|
|
|