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Von der "EnEV + EEWärmeG" zum GEG 2020 GEG | Praxishilfen | Übergang zum GEG | > 28.09.2020

Übergang von (EnEV + EEWärmeG) zum GEG 2020

Aussteller für Energieausweise im Wohnbestand:
Energieberater und Energiefachberater

© Foto: sdecoret - Fotolia.com


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Warum diese Regelung bei den Übergangsvorschriften und nicht im § 88 für die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise auftaucht, geht auch nicht aus der Begründung der Bundesregierung nicht hervor. Es geht darum, dass auch bestimmte Qualifikationen, die vor dem 25. April 2007 von Fachleuten erfüllt wurden, diese auch weiterhin berechtigen, Energieausweise für bestehende, unveränderte Wohngebäude für Verkauf oder Neuvermietung auszustellen.

Es handelt sich um Fachleute, die eine der folgenden Qualifikationen 25. April 2007 erfüllten:

  1. Sie waren gelistet als Berechtigte, die von der Bafa gefördert der Vor-Ort-Beratung für Wohngebäude durchzuführen.

  2. Sie hatten eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustofffachhandel oder in der Baustoffindustrie und hatten eine Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustofffachhandel oder in der Baustoffindustrie erfolgreich absolviert oder begonnen und inzwischen erfolgreich abgeschlossen.

  3. Sie hatten eine Weiterbildung zum Energieberater im Handwerk, gemäß des Paragraph 42 A der Handwerksordnung entweder abgeschlossen oder begonnen und inzwischen erfolgreich absolviert.

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Aufzählung

Übergang von (EnEV + EEWärmeG) zum GEG 2020

Aufzählung

1. Anlagentechnik und EU Ökodesign Richtlinie

Aufzählung

2. Geltende Vorschriften für Bauvorhaben

Aufzählung

3. Energieausweise und Kennwerte in Anzeigen

Aufzählung

4. Aussteller für Energieausweise im Wohnbestand

Aufzählung

5. Aufgaben des DIBt zur Registrierung und Kontrolle

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