(1) Ein Gebäude ist so
zu errichten, dass der Sonneneintrag durch einen
ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz
nach den anerkannten Regeln der Technik begrenzt
wird. Bei der Ermittlung eines ausreichenden
sommerlichen Wärmeschutzes nach den Absätzen 2 und 3
bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über
die erforderliche Tageslichtversorgung unberührt.
(2) Ein ausreichender
sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt vor,
wenn die Anforderungen nach
DIN 4108-2: 2013-02
Abschnitt 8 eingehalten werden und die rechnerisch
ermittelten Werte des Sonnenenergieeintrags über
transparente Bauteile in Gebäude
(Sonneneintragskennwert) die in
DIN 4108-2: 2013-02
Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht
überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu
errichtenden Gebäudes ist nach dem in
DIN 4108-2:
2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu
bestimmen.
(3) Ein ausreichender
sommerlicher Wärmeschutz nach Absatz 1 liegt auch
vor, wenn mit einem Berechnungsverfahren nach
DIN
4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 (Simulationsrechnung)
gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten
Randbedingungen die für den Standort des Gebäudes in
DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 Tabelle 9
angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht
überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden
mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach
Absatz 3
durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum
sommerlichen Wärmeschutz gemäß
DIN 4108-2: 2013-02
Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die
Investitionen für diese baulichen Maßnahmen
innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die
Einsparung von Energie zur Kühlung unter
Zugrundelegung der im Gebäude installierten Anlagen
zur Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen
nach den Absätzen 2
bis 4 kann unter den
Voraussetzungen des Abschnitts
8.2.2 der
DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
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