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							(1) 
							Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist 
							nach dem Einbau oder der Aufstellung einer 
							Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in 
							Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder 
							sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten 
							hydraulisch abzugleichen.
 
							(2) 
							Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im 
							Sinne dieser Regelung beinhaltet unter 
							Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des 
							Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und 
							Umsetzungsleistungen: 
								
								
								
								eine raumweise Heizlastberechnung,
								
								
								eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung 
								der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst 
								niedrige Vorlauftemperatur und
								
								
								die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. 
							Für 
							die raumweise Heizlastberechnung ist das in der
							
							DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in 
							Verbindung mit 
							DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 
							2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden. 
							(3) 
							Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des 
							Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung 
							von Heizungsanlagen im Bestand“,
							VdZ – 
							Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 
							1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. 
							oder nach einem gleichwertigen Verfahren 
							durchzuführen. 
							
							(4) Die Bestätigung des 
							hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der 
							Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der 
							eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der 
							raumweisen Heizlastberechnung, der 
							Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung 
							und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich 
							festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. 
							Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem 
							Mieter unverzüglich vorzulegen.
							
							§ 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend 
							anzuwenden. 
							
							
			 
							
							Fußnote 3: Für die raumweise Heizlastberechnung gilt 
							das Verfahren der
							
							DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in 
							Verbindung mit
							
							DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, die 
							bei der
							Beuth 
							Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
							
							Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert 
							hinterlegt sind. 
							
			 
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