(1)
Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist
nach dem Einbau oder der Aufstellung einer
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in
Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten
hydraulisch abzugleichen.
(2)
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im
Sinne dieser Regelung beinhaltet unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des
Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und
Umsetzungsleistungen:
-
eine raumweise Heizlastberechnung,
-
eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung
der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst
niedrige Vorlauftemperatur und
-
die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für
die raumweise Heizlastberechnung ist das in der
DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in
Verbindung mit
DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April
2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3)
Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des
Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung
von Heizungsanlagen im Bestand“,
VdZ –
Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.,
1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2.
oder nach einem gleichwertigen Verfahren
durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des
hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der
Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der
eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der
raumweisen Heizlastberechnung, der
Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung
und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich
festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen.
Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem
Mieter unverzüglich vorzulegen.
§ 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
Fußnote 3: Für die raumweise Heizlastberechnung gilt
das Verfahren der
DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in
Verbindung mit
DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, die
bei der
Beuth
Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert
hinterlegt sind.
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