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Kurzinfo: Das aktuell geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)
regelt im Teil 4 (Anlagetechnik), Abschnitt 4.1 (Aufrechterhaltung der
energetischen Qualität bestehender Anlagen), Unterabschnitt 4.1.2
(Betreiberpflichten) im neuen Paragrafen 60c (Hydraulischer Abgleich und weitere
Maßnahmen zur Heizungsoptimierung) folgende Pflichten. Ein Heizungssystem im
Gebäude, welches Wasser als Wärmeträger nutzt, muss nach dem Einbau oder der
Aufstellung der Heizungsanlage zwecks Inbetriebnahme hydraulisch abgeglichen
werden. Dieses betrifft Bauten mit mindestens sechs Wohnungen oder
selbstständigen Nutzungseinheiten.
Mangelhafte Praxis: Viel Eigentümer von Bestandsgebäuden
legen den entsprechenden Gesetzestext dermaßen aus, dass sie nach GEG 2024 nicht
verpflichtet seien, den hydraulischen Abgleich in ihrem Bestandsgebäude
durchzuführen. Auch würde der Artikel „Betreiberpflichten“
des BBSR leider nur zusätzlich verunsichern.
EnSimiMaV -Vorschriften: Die
Mittelfristenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenverordnung regelt seit dem 1.
Oktober 2022 bis einschließlich 30. September 2024, dass auch im Baubestand ein
hydraulischer Abgleich durchzuführen ist. Diese Pflicht wurde praktisch vielfach
nicht erfüllt. Ab 1. Oktober 2024 gilt der weiter oben beschriebene § 60c des
GEG 2024. Doch viele Eigentümer im Bestand sehen diese Pflicht nur auf „neueingebaute
Heizungsanlagen“ beschränkt. Dabei sollte schon die Platzierung des Paragrafen
in Abschnitt 4.1 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender
Anlagen), Unterabschnitt 4.1.2 (Betreiberpflichten) als Hinweis zum Baubestand
gedeutet werden.
Betroffene Heizungsanlagen: Der erste Absatz des § 60c nennt
als Zeitrahmen „nach dem Einbau einer Heizungsanlage zum Zweck der
Inbetriebnahme in Gebäuden“. Viele Eigentümer interpretieren diese Textpassage
als „nach dem Neueinbau“ in der Zeit, seitdem der § 60c des GEG 2024 in Kraft
getreten ist, d. h. seit dem 1. Oktober 2024. Doch angesichts der Platzierung
des Paragrafen in Abschnitt 4.1 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
bestehender Anlagen) könnte man die Pflicht dahingehend verstehen, dass seit der
ursprünglichen Inbetriebnahme der Heizungsanlage ein hydraulischer Abgleich
einmal erfolgen muss. Dies hätte entweder „dazumal“ sein können, als die Heizung
eingebaut wurde oder in der Zeit, als die EnSimiMaV galt (1. Oktober 2022 bis
30. September 2024). Wenn der hydraulische Abgleich soweit noch nie erfolgt ist,
müsste dieser jetzt oder künftig nachträglich erfolgen, um die „energetische
Qualität aufrechtzuerhalten“.
Fragen: Wie lautet die korrekte
Interpretation des § 60c (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur
Heizungsoptimierung) des GEG 2024 in Bezug auf die Pflicht zum hydraulischen
Abgleich in bestehenden Gebäuden? Ist die zuletzt geschilderte Interpretation
des Gesetzestextes im Hinblick auf die Pflicht zum hydraulischen Abgleich im
Sinne des GEG 2024 und den Vorschriften des EnSimiMaV sachlich richtig?
Antwort:
18.06.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Pflicht zum hydraulischen Abgleich zwecks Optimierung der
Heizungsanlagen im Baubestand.
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Aspekte:
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