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							(1) 
							Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 
							leichtfertig
 
								
								
								entgegen 
								§ 15 
								Absatz 1, 
								§ 16, 
								§ 18 Absatz 1 Satz 1 oder 
								§ 19 
								ein dort genanntes Gebäude nicht richtig 
								errichtet,
								
								entgegen 
								§ 47 
								Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine 
								dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
								
								entgegen 
								§ 48 Satz 
								1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig 
								ausführt,
								
								
								entgegen 
								§ 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe 
								nicht oder nicht rechtzeitig einer 
								Betriebsprüfung unterzieht,
								
								
								entgegen 
								§ 60a Absatz 5 Satz 2 oder 
								§ 60b Absatz 
								5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder 
								nicht rechtzeitig durchführt,
								
								
								entgegen 
								§ 60b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine 
								Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig 
								einer Heizungsprüfung unterzieht,
								
								
								entgegen 
								§ 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht 
								oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
								
								entgegen 
								§ 61 
								Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass 
								eine Zentralheizung mit einer dort genannten 
								Einrichtung ausgestattet ist,
								
								entgegen 
								§ 61 
								Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, 
								nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
								
								entgegen 
								§ 63 
								Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass 
								eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als 
								Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung 
								ausgestattet ist,
								
								entgegen
								
								§ 69 oder 
								§ 70 
								nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe 
								oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder 
								Armaturen begrenzt wird,
								
								
								entgegen 
								§ 71 Absatz 2 Satz 3 eine 
								Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht 
								richtig aufstellt oder nicht richtig betreibt,
								
								
								entgegen 
								§ 71 Absatz 9 Satz 1 nicht 
								sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten 
								Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge 
								mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt 
								wird,
								
								
								entgegen 
								§ 71a Absatz 1 Satz 1, auch in 
								Verbindung mit Satz 2, ein Nichtwohngebäude 
								nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig 
								ausrüstet,
								
								
								entgegen 
								§ 71b Absatz 1 Satz 3 oder 
								Absatz 2 
								Satz 2 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, 
								nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 
								erbringt,
								
								
								entgegen 
								§ 71d Absatz 1 oder 
								Absatz 2 Satz 1 
								oder Satz 2 eine Stromdirektheizung einbaut oder 
								aufstellt,
								
								
								entgegen 
								§ 71f Absatz 1 Satz 1 nicht 
								sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit 
								der Anlage bereitgestellten Wärme aus den dort 
								genannten Brennstoffen erzeugt werden,
								
								
								entgegen 
								§ 71g Nummer 1 oder Nummer 2 nicht 
								sicherstellt, dass die Nutzung der festen 
								Biomasse in einem automatisch beschickten 
								Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder 
								einem Biomassekessel erfolgt und ausschließlich 
								dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
								
								
								entgegen 
								§ 71h Absatz 1 Satz 1 oder 
								Absatz 2 
								eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine 
								Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder 
								aufstellt oder betreibt,
								
								entgegen 
								§ 72 Absatz 1, 
								2 oder 
								Absatz 4
								einen Heizkessel betreibt,
								
								
								entgegen 
								§ 74 
								Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig 
								oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
								
								entgegen 
								§ 77 
								Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
								
								entgegen 
								§ 80 
								Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, 
								nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder 
								eine Kopie übergeben wird,
								
								entgegen 
								§ 80 
								Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in 
								Verbindung mit 
								Absatz 5, einen Energieausweis 
								oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht 
								vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
								
								entgegen 
								§ 80 
								Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit 
								Absatz 
								5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, 
								nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
								rechtzeitig übergibt,
								
								entgegen 
								§ 83 
								Absatz 1 Satz 2 oder 
								Absatz 3 Satz 1 nicht dafür 
								Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig 
								sind,
								
								entgegen 
								§ 87 
								Absatz 1, auch in Verbindung mit 
								Absatz 2, nicht 
								sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die 
								dort genannten Pflichtangaben enthält,
								
								entgegen 
								§ 88 
								Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
								
								entgegen 
								§ 96 
								Absatz 1 oder 
								Absatz 4 
								eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht 
								vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise 
								oder nicht rechtzeitig vornimmt,
								
								entgegen 
								§ 96 
								Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht 
								mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
								
								entgegen 
								§ 96 
								Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit 
								Satz 2, 
								eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht 
								vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen 
								lässt oder nicht, nicht richtig, nicht 
								vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
								
								einer 
								vollziehbaren Anordnung nach 
								§ 99 Absatz 6 Satz 
								1, auch in Verbindung mit 
								Absatz 8, 
								zuwiderhandelt. 
							(2) 
							Die Ordnungswidrigkeit kann 
							geahndet werden 
								
								
								
								in 
								den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
								bis 3, 8
								bis 
								11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu 
								fünfzigtausend Euro,
								
								
								in 
								den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21
								bis 28 mit 
								einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
								
								
								in 
								den Fällen des Absatzes 1a) Nummer 4
								bis 7, 14, 
								15 und 29 bis 
								32,
 b) Nummer 12, 
								13 und 16 bis 
								19 mit einer Geldbuße 
								bis zu fünftausend Euro.
 
							In den 
							Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30 
							Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über 
							Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. 
							
			 
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