(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
-
entgegen
§ 15
Absatz 1,
§ 16,
§ 18 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 19
ein dort genanntes Gebäude nicht richtig
errichtet,
-
entgegen
§ 47
Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
-
entgegen
§ 48 Satz
1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig
ausführt,
-
entgegen
§ 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe
nicht oder nicht rechtzeitig einer
Betriebsprüfung unterzieht,
-
entgegen
§ 60a Absatz 5 Satz 2 oder
§ 60b Absatz
5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder
nicht rechtzeitig durchführt,
-
entgegen
§ 60b Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine
Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig
einer Heizungsprüfung unterzieht,
-
entgegen
§ 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht
oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht,
-
entgegen
§ 61
Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass
eine Zentralheizung mit einer dort genannten
Einrichtung ausgestattet ist,
-
entgegen
§ 61
Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
-
entgegen
§ 63
Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass
eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als
Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung
ausgestattet ist,
-
entgegen
§ 69 oder
§ 70
nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe
oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder
Armaturen begrenzt wird,
-
entgegen
§ 71 Absatz 2 Satz 3 eine
Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht
richtig aufstellt oder nicht richtig betreibt,
-
entgegen
§ 71 Absatz 9 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten
Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge
mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt
wird,
-
entgegen
§ 71a Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, ein Nichtwohngebäude
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
ausrüstet,
-
entgegen
§ 71b Absatz 1 Satz 3 oder
Absatz 2
Satz 2 eine Bestätigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erbringt,
-
entgegen
§ 71d Absatz 1 oder
Absatz 2 Satz 1
oder Satz 2 eine Stromdirektheizung einbaut oder
aufstellt,
-
entgegen
§ 71f Absatz 1 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass mindestens 65 Prozent der mit
der Anlage bereitgestellten Wärme aus den dort
genannten Brennstoffen erzeugt werden,
-
entgegen
§ 71g Nummer 1 oder Nummer 2 nicht
sicherstellt, dass die Nutzung der festen
Biomasse in einem automatisch beschickten
Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder
einem Biomassekessel erfolgt und ausschließlich
dort genannte Biomasse eingesetzt wird,
-
entgegen
§ 71h Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2
eine Wärmepumpen-Hybridheizung oder eine
Solarthermie-Hybridheizung einbaut oder
aufstellt oder betreibt,
-
entgegen
§ 72 Absatz 1,
2 oder
Absatz 4
einen Heizkessel betreibt,
-
entgegen
§ 74
Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
-
entgegen
§ 77
Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
-
entgegen
§ 80
Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3,
nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder
eine Kopie übergeben wird,
-
entgegen
§ 80
Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit
Absatz 5, einen Energieausweis
oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
-
entgegen
§ 80
Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit
Absatz
5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergibt,
-
entgegen
§ 83
Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 1 nicht dafür
Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig
sind,
-
entgegen
§ 87
Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, nicht
sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die
dort genannten Pflichtangaben enthält,
-
entgegen
§ 88
Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
-
entgegen
§ 96
Absatz 1 oder
Absatz 4
eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
-
entgegen
§ 96
Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
-
entgegen
§ 96
Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2,
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen
lässt oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
-
einer
vollziehbaren Anordnung nach
§ 99 Absatz 6 Satz
1, auch in Verbindung mit
Absatz 8,
zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann
geahndet werden
-
in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
bis 3, 8
bis
11 und 20 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro,
-
in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21
bis 28 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
-
in
den Fällen des Absatzes 1
a) Nummer 4
bis 7, 14,
15 und 29 bis
32,
b) Nummer 12,
13 und 16 bis
19 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro.
In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 30
Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
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