(1) Wer geschäftsmäßig
an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach
Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen
schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm
geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile
den Anforderungen der in den
Nummern 1 bis
11
genannten Vorschriften entsprechen
(Unternehmererklärung):
-
Änderung von
Außenbauteilen im Sinne von
§ 48,
-
Dämmung oberster
Geschossdecken im Sinne von
§ 47 Absatz 1, auch
in Verbindung mit
Absatz 3,
-
Einbau von
Zentralheizungen nach den
§§ 61 bis
63,
-
Ausstattung von
Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach
den
§§ 61 bis
63,
-
Einbau von
Umwälzpumpen in Zentralheizungen und
Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach
§
64,
-
erstmaliger
Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach
den
§ 69 oder von Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder
sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach
§ 70,
-
Einbau von Klima-
und raumlufttechnischen Anlagen oder
Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher
Anlagen nach den
§§ 65 bis
68,
-
Ausrüstung von
Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach
§ 66,
-
Durchführung hydraulischer Abgleiche und
weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach
§ 60c,
-
Einbau von Systemen für die
Gebäudeautomatisierung nach
§ 71a oder
-
Einbau oder Aufstellung zum Zweck der
Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung
der Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1
bis 3, den
§§ 71i,
71k Absatz 1 Wortlaut vor Nummer 1 und
nach
§ 71m.
Satz 1 gilt entsprechend für
-
die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von
Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der
Nachweise der durchgeführten
Optimierungsmaßnahmen nach
§ 60a Absatz 5 Satz
2,
-
die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und
Heizungsoptimierungen nach
§ 60b Absatz 5 Satz 1
und der Nachweise der durchgeführten
Optimierungsmaßnahmen nach
§ 60b Absatz 5 Satz
2,
-
die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach
§
71b Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 2 oder
-
den Nachweis der Reduktion des
Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent
nach
§ 71m Absatz 2 Satz 2.
(2) Zum Zwecke des
Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in
Absatz 1 genannten Vorschriften ist die
Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens
zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die
Unternehmererklärung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) In einer
Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich
anzugeben:
-
im Falle von
Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl
der Zentralheizung für die Bereitstellung von
Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit
einer zentralen Warmwasserbereitung verbunden
ist, auch die Aufwandszahl für die
Warmwasserbereitung,
-
im Falle von
Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete
Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen
bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und
Abluftventilatoren sowie der
Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen
nach § 68 einzuhalten sind.
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften
können nach anerkannten technischen Regeln
berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf
der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden;
alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen
nach
§ 50 Absatz 4 verwendet werden. Die
jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in
der Unternehmererklärung anzugeben.
(4)
Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester,
gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder
blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten
Derivaten zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen
nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten
mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen
Anforderungen nach
§ 71f Absatz 2
bis 4 und
§ 71g
Nummer 2
und 3 erfüllt sind.
(5) Mit den
Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der
Pflichten aus den Vorschriften nach den
§ 71f Absatz 2
bis 4 und
§ 71g
Nummer 2
und 3
nachgewiesen. Im Falle der
Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder
grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den
ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der
Heizungsanlage von dem Eigentümer jeweils mindestens
fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Der
Eigentümer oder Belieferten
hat die Abrechnungen und Bestätigungen
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Die
Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(6) Kommt bei der
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu
errichtenden Gebäudes
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der
Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss
bescheinigen lassen, dass
-
die vereinbarte
Biomethanlieferung die Anforderungen nach
§ 22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d
erfüllt oder
-
die vereinbarte
Lieferung von biogenem Flüssiggas die
Anforderungen nach
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des
Liefervertrags erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde
innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung
des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2
besteht auch, wenn der Eigentümer den
Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der
Lieferung von Biomethan oder von biogenem
Flüssiggas müssen die Bestätigung des
Lieferanten enthalten, dass im Fall der
Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach
§
22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d
oder im Fall der Lieferung von biogenem
Flüssiggas die Anforderungen nach
§ 22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im
Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die
Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf
Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung
aufzubewahren.
Diese Praxisbeispiele
dürften Sie interessieren:
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|