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							(1) Wer geschäftsmäßig 
							an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten 
							durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach 
							Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen 
							schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm 
							geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile 
							den Anforderungen der in den 
							Nummern 1 bis 
							11 
							genannten Vorschriften entsprechen 
							(Unternehmererklärung):
 
								
								
								Änderung von 
								Außenbauteilen im Sinne von 
								§ 48,
								
								Dämmung oberster 
								Geschossdecken im Sinne von 
								§ 47 Absatz 1, auch 
								in Verbindung mit 
								Absatz 3,
								
								Einbau von 
								Zentralheizungen nach den
								§§ 61 bis 
								63,
								
								
								Ausstattung von 
								Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach 
								den
								§§ 61 bis 
								63,
								
								Einbau von 
								Umwälzpumpen in Zentralheizungen und 
								Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach
								§ 
								64,
								
								erstmaliger 
								Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von 
								Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach 
								den
								
								§ 69 oder von Kälteverteilungs- und 
								Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder 
								sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach 
								§ 70,
								
								Einbau von Klima- 
								und raumlufttechnischen Anlagen oder 
								Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher 
								Anlagen nach den
								§§ 65 bis 
								68,
								
								Ausrüstung von 
								Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach 
								§ 66,
								
								
								Durchführung hydraulischer Abgleiche und 
								weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach 
								§ 60c,
								
								
								Einbau von Systemen für die 
								Gebäudeautomatisierung nach 
								§ 71a oder
								
								
								Einbau oder Aufstellung zum Zweck der 
								Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung 
								der Anforderungen nach 
								§ 71 Absatz 1
								bis 3, den 
								§§ 71i, 
								71k Absatz 1 Wortlaut vor Nummer 1 und 
								nach 
								§ 71m. 
							
							Satz 1 gilt entsprechend für 
								
								
								
								die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von 
								Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der 
								Nachweise der durchgeführten 
								Optimierungsmaßnahmen nach 
								§ 60a Absatz 5 Satz 
								2,
								
								
								die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und 
								Heizungsoptimierungen nach 
								§ 60b Absatz 5 Satz 1 
								und der Nachweise der durchgeführten 
								Optimierungsmaßnahmen nach 
								§ 60b Absatz 5 Satz 
								2,
								
								
								die Bestätigung des Wärmenetzbetreibers nach 
								§ 
								71b Absatz 1 Satz 3 und 
								Absatz 2 Satz 2 oder
								
								
								den Nachweis der Reduktion des 
								Endenergieverbrauchs um mindestens 40 Prozent 
								nach 
								§ 71m Absatz 2 Satz 2. 
							(2) Zum Zwecke des 
							Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in 
							Absatz 1 genannten Vorschriften ist die 
							Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens 
							zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die 
							Unternehmererklärung der nach Landesrecht 
							zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 
							(3) In einer 
							Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich 
							anzugeben: 
								
								
								im Falle von 
								Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl 
								der Zentralheizung für die Bereitstellung von 
								Raumwärme und, soweit die Zentralheizung mit 
								einer zentralen Warmwasserbereitung verbunden 
								ist, auch die Aufwandszahl für die 
								Warmwasserbereitung,
								
								im Falle von 
								Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete 
								Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen 
								bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und 
								Abluftventilatoren sowie der 
								Wärmerückgewinnungsgrad, soweit Anforderungen 
								nach § 68 einzuhalten sind. 
							Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften 
								können nach anerkannten technischen Regeln 
								berechnet werden oder aus Herstellerangaben auf 
								der Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; 
								alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen 
								nach 
							§ 50 Absatz 4 verwendet werden. Die 
								jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in 
								der Unternehmererklärung anzugeben. 
							(4) 
							Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit fester, 
							gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder 
							blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten 
							Derivaten zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen 
							nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten 
							mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen 
							Anforderungen nach 
							§ 71f Absatz 2
							bis 4 und 
							§ 71g 
							Nummer 2
							und 3 erfüllt sind. 
							(5) Mit den 
							Bestätigungen nach Absatz 4 wird die Erfüllung der 
							Pflichten aus den Vorschriften nach den 
							
							
							§ 71f Absatz 2
							bis 4 und 
							
							§ 71g 
							Nummer 2
							und 3 
							nachgewiesen. Im Falle der 
							Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder 
							grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus 
							hergestellter Derivate sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den 
							ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der 
							Heizungsanlage von dem Eigentümer jeweils mindestens 
							fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren. Der 
							Eigentümer oder Belieferten
							hat die Abrechnungen und Bestätigungen 
							der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf 
							Verlangen vorzulegen. Die 
							Abrechnungen und Bestätigungen sind der nach 
							Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen 
							vorzulegen. 
							(6) Kommt bei der 
							Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu 
							errichtenden Gebäudes 
							§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 
							oder Nummer 3 zur Anwendung, muss sich der 
							Eigentümer vom Lieferanten bei Vertragsabschluss 
							bescheinigen lassen, dass 
								
								
								die vereinbarte 
								Biomethanlieferung die Anforderungen nach 
								§ 22 
								Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d 
								erfüllt oder
								
								die vereinbarte 
								Lieferung von biogenem Flüssiggas die 
								Anforderungen nach 
								§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 
								Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des 
								Liefervertrags erfüllt.Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde 
								innerhalb von einem Monat nach Fertigstellung 
								des Gebäudes vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 
								besteht auch, wenn der Eigentümer den 
								Lieferanten wechselt. Die Abrechnungen der 
								Lieferung von Biomethan oder von biogenem 
								Flüssiggas müssen die Bestätigung des 
								Lieferanten enthalten, dass im Fall der 
								Lieferung von Biomethan die Anforderungen nach 
								§ 
								22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d
								oder im Fall der Lieferung von biogenem 
								Flüssiggas die Anforderungen nach 
								§ 22 Absatz 1 
								Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im 
								Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die 
								Abrechnungen sind vom Eigentümer mindestens fünf 
								Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung 
								aufzubewahren.
 
							
			 
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