(1)
Wird ein Gebäude errichtet, ist ein
Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des fertiggestellten
Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat
sicherzustellen, dass der
Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder
eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2
sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn
der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes
ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(2)
Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im
Sinne des
§ 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis
unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter
Anwendung des
§ 50 Absatz 1
und 2 für
das gesamte Gebäude Berechnungen nach
§ 50 Absatz 3 durchgeführt werden.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3)
Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder
Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein
Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet
oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder
eine sonstige selbständige Nutzungseinheit
vermietet,
verpachtet oder verleast werden, ist ein
Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein
gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt.
In den Fällen des
Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf
Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem
1. November 1977 gestellt worden ist, ein
Energiebedarfsausweis
auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das
Wohngebäude
-
schon bei der
Baufertigstellung das Anforderungsniveau
der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl.
I S. 1554) erfüllt hat oder
-
durch spätere
Änderungen mindestens auf das in Nummer 1
bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden
ist.
Bei der Ermittlung der
energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach
Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte
Datenerhebung nach
§ 50 Absatz 4 angewendet werden.
(4)
Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines
Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem
potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung
einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon
vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen
deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich
sichtbares Auslegen während der Besichtigung
erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der
Verkäufer oder der Immobilienmakler den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem
potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der
Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist
spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der
potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert.
Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat
der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer
den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu
übergeben.
Im Falle des Verkaufs
eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen
hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises
ein informatorisches Beratungsgespräch zum
Energieausweis mit einer nach
§ 88 zur Ausstellung von Energieausweisen
berechtigten Person zu führen, wenn ein solches
Beratungsgespräch als einzelne Leistung
unentgeltlich angeboten wird.
(5)
Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines
Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz
1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den
Leasinggeber oder den Immobilienmakler
Absatz 4 Satz 1
bis 5 entsprechend anzuwenden.
(6)
Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als
250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher
Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das
Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der
Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1
genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom
Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum
Aushang des Energieausweises
den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck
den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu
übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist
es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen
Auszug nach dem Muster gemäß
§
85 Absatz 8 auszuhängen.
(7)
Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als
500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem
Publikumsverkehr befinden, der nicht auf
behördlicher Nutzung beruht, hat einen
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das
Gebäude ein Energieausweis vorliegt.
Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.
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