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							(1) Werden 
							Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie 
							Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder 
							werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der 
							Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die 
							Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach
							
							Anlage 8 begrenzt wird.
 
							
							(2) Der Eigentümer eines Gebäudes 
							hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von 
							bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- 
							und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten 
							Räumen befinden, nach
							
							Anlage 8 begrenzt wird. 
							
			 
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