(1) Werden
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder
werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der
Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die
Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach
Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes
hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von
bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten
Räumen befinden, nach
Anlage 8 begrenzt wird.
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