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Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen bei Einbau
und Ersatz nach § 69 und Nachrüstung im Bestand
nach
§ 71 Absatz 1
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Wärmedämmung von
Kälteverteilungs- und Kaltwasser-
leitungen sowie
Armaturen in den Fällen
des
§ 70
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Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
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Gleichwertige Begrenzung
1.
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
a) Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie
folgt zu dämmen:
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aa) Bei Leitungen
und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis
zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 20
Millimeter.
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bb) Bei Leitungen
und Armaturen mit einem Innendurchmesser von
mehr als 22 Millimetern und bis zu 35
Millimetern beträgt die Mindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, 30 Millimeter.
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cc) Bei Leitungen
und Armaturen mit einem Innendurchmesser von
mehr als 35 Millimetern und bis zu 100
Millimetern ist die Mindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem
Innendurchmesser.
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dd) Bei Leitungen
und Armaturen mit einem Innendurchmesser von
mehr als 100 Millimetern beträgt die
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, 100 Millimeter.
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ee) Bei Leitungen
und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis
dd, die sich in Wand- und Deckendurchbrüchen, im
Kreuzungsbereich von Leitungen, an
Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen
Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach
den Doppelbuchstaben
aa bis dd.
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ff) Bei
Wärmeverteilungsleitungen nach den
Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31.
Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten
Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden,
beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035
Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des
jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa
bis dd.
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gg) Bei Leitungen
und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich
in einem Fußbodenaufbau befinden, beträgt die
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, 6 Millimeter.
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hh) Soweit in den
Fällen des
§ 69 Absatz 1 Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen,
beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035
Watt pro Meter und Kelvin, das Zweifache des
jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa
bis dd.
Die
Wärmeleitfähigkeiten der Wärmedämmung sind jeweils
auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu
beziehen.
b) In den Fällen des
§ 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich
Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder
in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers
befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende
Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
c) In Fällen des
§ 69 Absatz 1
ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf
Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3
Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf
einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung
ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in
beheizten Räumen befinden.
2.
Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen
des
§ 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser
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von bis zu 22 Millimetern beträgt die
Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der
Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
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von mehr als 22 Millimetern beträgt die
Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der
Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
Die
Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf
eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu
beziehen.
3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei Materialien mit
anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro
Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der
Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die
Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des
Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der
Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und
Rechenwerte zu
verwenden.
4.
Gleichwertige Begrenzung
Bei Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen dürfen die
Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1
und 2 insoweit vermindert werden, als eine
gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der
Wärmeaufnahme auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung
der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt
ist.
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