(1) Soweit bei beheizten
oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile
im Sinne der
Anlage 7 erneuert, ersetzt oder
erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so
auszuführen, dass die betroffenen Flächen des
Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der
Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind
Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10
Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen
Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Nimmt der Eigentümer
eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude
vor und werden unter Anwendung des
§ 50 Absatz 1 und
2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach
§ 50
Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor
Beauftragung der Planungsleistungen ein
informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach
§
88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten
Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch
als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig an
oder in einem Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3
für den Eigentümer durchführen will, hat bei Abgabe
eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines
Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
(2)
Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des
Satzes 1 geändert werden, um sie zur Unterbringung
von Geflüchteten zu nutzen, sind von den
Anforderungen des
§ 48 befreit. Die Anforderungen an den
Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der
Technik sind einzuhalten. Der Bauherr hat die
Änderung zum Zweck der in Satz 5 genannten Nutzung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser.
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