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Bundeskabinett beschließt GEG-Novelle GEG | Nachrichten | > 19.04.2023

Bundeskabinett beschließt GEG-Novelle:
Die wichtigsten Neuerungen kurz vorgestellt

--> Reaktionen aus den betroffenen Kreisen

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Pavlo Vakhrushev - Fotolia.com


Kurzinfo: Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist nun weiter auf dem parlamentarischen Weg gekommen. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 19. April 2023, den Gesetzentwurf beschlossen. Der Entwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick - Quelle der Informationen: Bundeswirtschaftministeriums BMWK:

Aufzählung

1. Heizen vorwiegend mit erneuerbaren Energien

Aufzählung

2. Heizungs-Optionen für die Praxis

Aufzählung

3. Übergangsfristen und Ausnahmen

Aufzählung

4. Ausnahmen für ältere Eigentümer

Aufzählung

5. Härtefälle und Ausnahmen wegen Unwirtschaftlichkeit

Aufzählung

6. Förderkonzept erneuerbares Heizen auf GEG angepasst

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7. Dokument: Gesetzentwurf für die zweite GEG-Novelle

Aufzählung

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1. Heizen vorwiegend mit erneuerbaren Energien

Grundsätzlich muss ab nächstem Jahr, d. h. ab dem 1. Januar 2024, jede neu eingebaute Heizung (in Neubau oder Bestandsgebäuden, sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent (%) erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.

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2. Heizungs-Optionen für die Praxis

Die Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65% erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65%) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe,
- Stromdirektheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung
   und Gas- oder Ölkessel),
- Heizung auf der Basis von Solarthermie.

Außerdem gibt es die Möglichkeit von so genannten "H2-Ready"-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- es gibt einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze
- diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.

Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).

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3. Übergangsfristen und Ausnahmen

Es gibt folgende Übergangsfristen und Ausnahmen:
- Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre).
- Vorübergehend kann eine (gegebenenfalls gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden.
- Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.

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4. Ausnahmen für über 80 Jahre alte Eigentümer

Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer.
- Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen.
- Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

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5. Härtefälle, Ausnahmen wegen Unwirtschaftlichkeit

Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.

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6. Förderung erneuerbares Heizen angepasst

Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung geeint und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen. In den entsprechenden Berechnungen des BMWK ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.

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7. Dokument

PDF-Dokument 19.04.2023 Gesetzentwurf der Bundesregierung für die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG

--> Lesen Sie auch: Reaktionen aus den betroffenen Kreisen

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart