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Klimaschutz-Sofortprogramm des Bundes
GEG | Nachrichten | > 13.07.2021

Klimaschutz-Sofortprogramm des Bundes
Bundes-Klimaschutzgesetz wurde novelliert

Bundesregierung beschließt "Klimapakt Deutschland"
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Maßnahmen Sofortprogramm 2022 im Gebäudebereich

© Orlando Florin Rosu - Fotolia.com


Kurzinfo: Heute, den 23. Juni 2021, beschließt das Bundeskabinett über den Bundeshaushalt 2022. Dazu gehört auch das "Klimaschutz-Sofortprogramm 2022". Zum Gebäudebereich sieht das Programm folgende Maßnahmen vor. Überblick und Links zu folgenden Aspekten:

Aufzählung

1. Klimaschutzgesetz novellieren - aktueller Stand

Aufzählung

2. Die EU-Klimaschutzverordnung 2018

Aufzählung

3. Revision der EU-Klimaschutz-Verordnung

Aufzählung

4. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Aufzählung

5. Die Novelle des Klimaschutzgesetzes

Aufzählung

6. Der neue "Klimapakt Deutschland"

Aufzählung

7. Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung

Aufzählung

8. Maßnahmen im Gebäudesektor

Aufzählung

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1. Klimaschutzgesetz novellieren - aktueller Stand

Das Gesetz: Seit dem 18. Dezember 2019 ist das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in Kraft. Es soll gewährleisten, dass Deutschland seine nationalen Klimaschutzziele und die europäischen Vorgaben erfüllt. Zugrunde liegen dem Gesetz die internationalen Abkommen von Paris (Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen) und New York (Klimagipfel der Vereinten Nationen 2019). Beim Ersten ist das Ziel, die globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu senken. Das Zweite zielt auf die Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel. Das Gesetz legt auch Höchstwerte für die erlaubte jährliche Emissionsmenge für bestimmte Sektoren fest. Sie sind in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent angegeben. Dazu zählen auch Verkehr, Industrie, Gebäude usw. Für den Gebäudebereich sind beispielsweise folgende jährlichen Mengen - in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent - erlaubt:

Jahr 2022 2026 2030
Max. Emission 108 89 70

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2. Die EU-Klimaschutzverordnung 2018

Die Europäische Union zielt darauf bis zum Jahr 2030 die Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 zu mindern. Dazu gilt seit Juni 2018 die "Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU)". Sie regelt die Pflichten der Mitgliedsstaaten wie sie ihre Emissionen zukünftig mindern. Auch schreibt sie vor, wie die Fortschritte der Mitgliedstaaten bewertet werden. In Anhang I listet die Verordnung die Ziele der Mitgliedstaaten die Treibhausgasemissionen zu mindern. Sie sind für das Jahr 2030 in Prozenten angegeben, in Bezug auf das Jahr 2005. So soll Deutschland bis 2030 die Emission von Treibhausgasen um 38 Prozent im Vergleich zu 2005 verringern.

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3. Revision der EU-Klimaschutz-Verordnung

Inzwischen erhöht die Europäische Union im Dezember 2020 ihr 2030-Klimaschutzziel von 40% auf netto 55%. Diese Größen beziehen sich auf das Niveau von 1990. Die bisherigen Regeln müssen folglich angepasst werden. Dazu gehört auch die EU-Klimaschutzverordnung. Eine Vorab-Folgenabschätzung der EU-Kommission benennt verschiedene Optionen zum Fortschreiben der Regeln. Sie verknüpft diese auch recht eng mit Überlegungen zur Ergänzung des Emissionshandelssystems. Die Studie "Revision der EU-Klimaschutz-Verordnung" stellt diese Optionen vor und schildert die möglichen Auswirkungen auf die Emissionsminderungen. Das Bundesumweltamt veröffentlicht diese Studie im April 2021. Beteiligt sind Wissenschaftler vom Fraunhofer Institut für System und Innovationsforschung (ISI), Karlsruhe und vom Ecologic Institut, Berlin.

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4. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Lawine - die letztendlich auch zum Klimaschutzsofortprogramm führt - bringt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ins Rollen. (Siehe BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 -, Rn. 1-270.) Die Kernaussage lautet: Die Regelungen des Klimaschutzgesetzes über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen sind insofern mit Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.
Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden fühlen sich durch die angegriffenen Bestimmungen in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz... Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln. Weitere Details erläutert die Pressemeldung vom 29. April 2021.

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5. Die Novelle des Klimaschutzgesetzes

Am 5. Mai 2021 vermeldet die Bundesumweltministerin Svenja Schulze zufrieden, dass sie gemeinsam mit dem Bundesfinanzminister Olaf Scholz einen Entwurf für ein überarbeitetes Klimaschutzgesetz vorgelegt haben. Konkret sieht der Entwurf folgende Ziele für die Treibhausgasemissionen vor: 65 Prozent Minderung bis 2030 (statt bisher 55 Prozent), 88 Prozent Minderung bis 2040 sowie Klimaneutralität bis 2045.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze.
Bild: Bundesumweltministerin Svenja Schulze.
© Foto: BMU/photothek/Thomas Trutschel

Die Bundesministerien zeigt sich überzeugt: "Mit diesem Entwurf haben wir uns Ziele gesetzt, die sehr ambitioniert, aber eben auch erreichbar sind. Der Entwurf folgt der Wissenschaft und berücksichtigt die Interessen kommender Generationen, da anders als früher die größten Schritte beim Klimaschutz nicht mehr in die Zukunft verschoben werden." Eine Woche darauf, am 12. Mai 2021 passiert die Gesetzesnovelle das Bundeskabinett. Inzwischen stimmt der Bundestag für das "Erste Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes". Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss auch nicht an. Somit wird die KSG-Novelle demnächst in einem weiteren Schritt verkündet und in Kraft treten.

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6. Der neue "Klimapakt Deutschland"

Begleitend zur KSG-Novelle verabschiedet die Bundesregierung am 12. Mai 2021 in der Kabinettssitzung auch eine Erklärung zum „Klimapakt Deutschland". Sie ergänzt als Anlage der KSG-Novelle. Um die Ziele den novellierten Klimaschutzgesetzes 2021 zu erreichen, sind zahlreiche unterstützende Maßnahmen in den verschiedenen Sektoren notwendig. Die Bundesregierung kündigt hierzu ein Sofortprogramm an. Die Maßnahmen sollen insbesondere den Bereichen Industrie, klimafreundliche Mobilität, Landwirtschaft und Gebäude zugutekommen. Sie sieht ein zusätzliches Fördervolumen im Umfang von bis zu 8 Milliarden Euro dafür vor.

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7. Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung

Am 23. Juni 2021 ist es dann soweit: Das Bundeskabinett beschließt das "Klimaschutz-Sofortprogramm 2022" zusammen mit dem Entwurf für den Bundeshaushalt 2022. Der Gebäudebereich soll zusätzlich von 5,50 Milliarden Euro von den insgesamt 8 Milliarden Euro profitieren. Damit fällt auf ihn der überragende Anteil. Bis 2025 soll dieser Betrag die energetische Sanierung von Wohngebäuden, den klimafreundlichen Neubau und die Sanierung von Sozialwohnungen fördern. Gleichzeitig sollen die energetischen Mindeststandards für neue Gebäude angehoben werden.
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Download Klimaschutz-Sofortprogramm 2022

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8. Maßnahmen im Gebäudesektor

  • Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG)
    Die große klimapolitische Herausforderung im Gebäudesektor liegt in den Bestandsgebäuden. Zur auskömmlichen Finanzierung des BEG werden die Haushaltsmittel in 2022 und 2023 erhöht. Aus den Förderprogrammen des Bundes werden ab 2023 keine Heizungen mehr gefördert, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.

  • Klimagerechter sozialer Wohnungsbau
    Die Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau werden erhöht. Die zusätzlichen Mittel werden für einen energetisch hochwertigen Neubau oder für die energetische Modernisierung von Sozialwohnungen eingesetzt. Dies trägt zur Vereinbarkeit von Klimaschutz und der Bezahlbarkeit des Wohnens – einer– einer Grundvoraussetzung für den Erhalt des sozialen Zusammenhalts – bei.

  • Überprüfung des GEG
    Die Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird auf 2022 vorgezogen und für eine weitergehende Novelle genutzt. Hierbei wird auch eine Modernisierung der Anforderungssystematik des GEG untersucht. Neubaustandards werden angehoben.

Lesen Sie dazu was sich ändern soll: Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 - Maßnahmen im Gebäudebereich

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart