Kurzinfo:
Dies wäre also geschafft! Der Bundesrat hat dem
Gesetz zugestimmt, obwohl seine Ausschüsse in der
ersten Runde noch 125 Vorschläge für Änderungen
wünschten. Doch Politiker sind extrem
kompromissfähig, das konnten wir bei diesem Gesetz
immer wieder feststellen! Lesen Sie nun was der
Bundesrat letztendlich beschlossen hat und wie es
weitergeht. Überblick und Links zu
folgenden Aspekten:
©
Foto:
Bundesrat | Steffen Kugler
1. GEG
nicht zustimmungspflichtig
Von der
Energieeinsparverordnung (EnEV) waren wir es
fast zwanzig Jahre lang gewohnt, dass die
Vertreter der Bundesländer - durch den Bundesrat
- das "letzte Wort" wahrnehmen konnten, das
ihnen rechtens zustand. Und das haben sie dann
auch stets ausgiebig und gerne getan. Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigte die
Bundesregierung zwar Verordnungen wie die EnEV
zu erlassen, doch nur "mit der Zustimmung des
Bundesrates".
Doch nun läuft es
anders: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist nicht
zustimmungspflichtig und es gelten die Regeln
unseres Grundgesetzes, Artikel 77. Dieses
besagt, dass der Bundestag die Bundesgesetze
beschließt. Der Präsident des Bundestages nimmt
ein beschlossenes Gesetz an und leitet es dem
Bundesrat weiter.
Wenn der Bundesrat
zustimmt ist alles in Ordnung und das Gesetz
wird im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in
Kraft. Wenn der Bundesrat jedoch nicht
einverstanden ist, hat dieses parlamentarische
Gremium verschiedene Optionen:
-
Der Bundesrat
kann fordern, dass der Vermittlungsausschuss
einbezogen wird und zwischen Bundesrat und
Bundestag vermittelt.
-
Der Bundesrat
kann gegen das Gesetz einen Einspruch
erheben.
Beides war diesmal
nicht der Fall und so geht das GEG weiter auf
seinem parlamentarischen Weg in Berlin.
2.
Bundesrat stimmt GEG mit Entschließung zu
Zum "Gesetz zur
Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für
Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze" - in
dem das GEG als Artikel 1 eingebettet ist, haben
die Vertreter des Bundesländer durch den
Bundesrat folgendes entschlossen (in der
offiziellen Sprache heißt es "eine Entschließung
gefasst"):
Erfreuliche Änderung des
Energiespar-Regelwerkes
Der Bundesrat begrüßt es, dass das Gesetz
des 52-GW-Ausbaudeckel für Solaranlagen aufhebt
und dass damit die entsprechende Zusage aus dem
Klimaschutzprogramm 2030 von September 2019
erfüllt werde.
Der Bundesrat begrüßt weiterhin, dass dieses
Gesetz die bisherigen Vorschriften - EnEG, EnEV
und EEWärmeG - zusammenführt und damit eine
Grundlage schaffe für eine weitere
Vereinfachung. (Wir enthalten und diesmal
unserer Kommentar bezüglich der 114 Paragraphen
des Gesetzes).
Handlungsbedarf
zur Sanierung des Baubestands
Damit bis zum Jahr 2050 ein nahezu
klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werde,
müsse man jedoch eine wirksame
Sanierungsstrategie für den Baubestand
entwickeln, welche auch die Belange der
Mieterinnen und der Mieter berücksichtige.
CO2-neutrale
Wärmeversorgung ermöglichen
Für den zügigen Ausbau einer CO2-neutralen
Wärmeversorgung durch den Einsatz erneuerbaren
Energien müssten auch die entsprechenden
Rahmenbedingungen und Anreize geschaffen werden.
Grubengas für die Wärmeerzeugung anerkennen
Der Bundesrat bittet den Deutschen Bundestag und
die Bundesregierung, im Rahmen einer
Novellierung Gebäudeenergiegesetz (GEG)
sicherzustellen, dass die aus Grubengas erzeugte
Wärme den erneuerbaren Energien im Sinne dieses
Gesetzes gleichgestellt wird. Darüber hinaus
sollte Grubengas auch der Biomasse im Sinne
dieses Gesetzes gleichgestellt werden.
Zum letztgenannten Punkt hat der Bundesrat auch
folgende Begründung hinzugefügt:
"In den stillgelegten Bereichen des deutschen
Steinkohlenbergbaus wird methanhaltiges
Grubengas vor allem zur Luftreinhaltung und
Gefahrenabwehr aufgefangen sowie anschließend
einer ökologisch sinnvollen energetischen
Verwertung zugeführt. In vielen Fällen wurden
Anlagen zur Grubengasnutzung an solchen
Standorten konzentriert, an denen auch die Wärme
im hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsprozess
genutzt wird. Das im Grubengas als
Hauptbestandteil enthaltene Methan ist 21-mal
klimaschädlicher als Kohlendioxid. Die
Verwertung dient somit auch dem aktiven
Klimaschutz.
Grubengas wird bei der Definition von Biogas in
§ 3 Nummer 10 Buchstabe c
Energiewirtschaftsgesetz
(„Begriffsbestimmungen“) ausdrücklich aufgeführt
und subsumiert.
Die Gleichstellung von Grubengas mit
erneuerbaren Energien und insbesondere mit
Biomasse im Rahmen des GEG unterstützt die
klimaschonende und effiziente Verwendung der
unvermeidbaren Methanemissionen aus
stillgelegten Steinkohlenbergwerken. Die
Verwertung von Grubengas in der Wärmeversorgung
kann so – neben der Stromerzeugung – ein
Baustein zur Sicherung der Vermeidung von
Methanemissionen sein."
3. Die
weiteren Schritte des GEG
Bundesregierung, -minister und -kanzler:
Der Gesetzentwurf wird der Bundesregierung zur Gegenzeichnung
zugeleitet und vom zuständigen
Bundesminister und dem Bundeskanzler
unterschrieben.
Durch ihre Unterschriften übernehmen sie die
politische
Verantwortung für das Gesetz.
Bundespräsident:
Anschließend erhält der Bundespräsidenten das
Gesetz vorgelegt. Er
hat das Recht zu prüfen, ob es
verfassungskonform
ist, d. h. dass es keine Bestimmung des
Grundgesetzes verletzt. Wenn keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen,
unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz.
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Pdf-Broschüre: So arbeitet der Deutsche
Bundestag
Verkündung und
Inkrafttreten:
Das GEG wird voraussichtlich
noch im Juli im
Bundesgesetzblatt verkündet. Inkrafttreten wird
das Gesetz am "... ersten Tages des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats."
Das wäre am 1. Oktober
2020 wenn es tatsächlich noch im Juli verkündet
wird. Bis dahin hätten Bauherren, Planer und
Softwarehersteller Zeit, sich auf das
GEG umzustellen.
Wenn das GEG ab
Anfang Oktober 2020 in Kraft tritt, würde es bedeuten, dass
alle Bauvorhaben, für die ab dem 1. Oktober 2020
der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige
erstattet wird, die Planung, Berechungen und
Nachweise nach dem neuen GEG erfolgen müssten.
Für Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig
sind, wäre ausschlaggebend der Tag an dem mit den
Baumaßnahmen begonnen wird. Ab dem 1. Oktober
2020 würden also auch für diese Bauvorhaben das
neuen GEG 2020 gelten.
Wer als Bauherr
bereits einen Antrag eingereicht hätte noch bevor
das GEG in Kraft getreten wäre, könnte verlangen,
dass sein Bauvorhaben bereits nach dem neuen GEG
2020 geprüft wird, wenn das Bauamt über seinen
Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden
hätte. Allerdings müsste
dann auch die Planung nach dem GEG 2020 erfolgen.
Übergangsvorschriften:
Der 9. Teil des GEG-Entwurfes heißt
"Übergangsvorschriften" und umfasst auch
Regelungen für Energieausweise (§ 112), für
Aussteller von Energieausweisen (§ 113) und für
das Deutsche Institut für Bautechnik für die
temporäre Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben der
Länder (§ 114).
Wir halten Sie
weiterhin auf dem Laufenden!
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