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GebäudeEnergieGesetz GEG GEG | Nachrichten | > 03.07.2020

Auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz GEG

Bundesrat stimmt dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) mit einer Entschließung zu

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com


Kurzinfo: Dies wäre also geschafft! Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt, obwohl seine Ausschüsse in der ersten Runde noch 125 Vorschläge für Änderungen wünschten. Doch Politiker sind extrem kompromissfähig, das konnten wir bei diesem Gesetz immer wieder feststellen! Lesen Sie nun was der Bundesrat letztendlich beschlossen hat und wie es weitergeht. Überblick und Links zu folgenden Aspekten:

Aufzählung

1. GEG ist nicht zustimmungspflichtig

Aufzählung

2. Bundesrat stimmt GEG mit Entschließung zu

Aufzählung

3. Die weiteren Schritte des GEG

Aufzählung

4. Konsequenzen für die Baupraxis

Aufzählung

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?


Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020
© Foto: Bundesrat | Steffen Kugler

1. GEG nicht zustimmungspflichtig

Von der Energieeinsparverordnung (EnEV) waren wir es fast zwanzig Jahre lang gewohnt, dass die Vertreter der Bundesländer - durch den Bundesrat - das "letzte Wort" wahrnehmen konnten, das ihnen rechtens zustand. Und das haben sie dann auch stets ausgiebig und gerne getan. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigte die Bundesregierung zwar Verordnungen wie die EnEV zu erlassen, doch nur "mit der Zustimmung des Bundesrates".

Doch nun läuft es anders: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist nicht zustimmungspflichtig und es gelten die Regeln unseres Grundgesetzes, Artikel 77. Dieses besagt, dass der Bundestag die Bundesgesetze beschließt. Der Präsident des Bundestages nimmt ein beschlossenes Gesetz an und leitet es dem Bundesrat weiter.

Wenn der Bundesrat zustimmt ist alles in Ordnung und das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in Kraft. Wenn der Bundesrat jedoch nicht einverstanden ist, hat dieses parlamentarische Gremium verschiedene Optionen:

  • Der Bundesrat kann fordern, dass der Vermittlungsausschuss einbezogen wird und zwischen Bundesrat und Bundestag vermittelt.

  • Der Bundesrat kann gegen das Gesetz einen Einspruch erheben.

Beides war diesmal nicht der Fall und so geht das GEG weiter auf seinem parlamentarischen Weg in Berlin.

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2. Bundesrat stimmt GEG mit Entschließung zu

Zum "Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze" - in dem das GEG als Artikel 1 eingebettet ist, haben die Vertreter des Bundesländer durch den Bundesrat folgendes entschlossen (in der offiziellen Sprache heißt es "eine Entschließung gefasst"):

Erfreuliche Änderung des Energiespar-Regelwerkes
Der Bundesrat begrüßt es, dass das Gesetz des 52-GW-Ausbaudeckel für Solaranlagen aufhebt und dass damit die entsprechende Zusage aus dem Klimaschutzprogramm 2030 von September 2019 erfüllt werde.
Der Bundesrat begrüßt weiterhin, dass dieses Gesetz die bisherigen Vorschriften - EnEG, EnEV und EEWärmeG - zusammenführt und damit eine Grundlage schaffe für eine weitere Vereinfachung. (Wir enthalten und diesmal unserer Kommentar bezüglich der 114 Paragraphen des Gesetzes).

Handlungsbedarf zur Sanierung des Baubestands
Damit bis zum Jahr 2050 ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werde, müsse man jedoch eine wirksame Sanierungsstrategie für den Baubestand entwickeln, welche auch die Belange der Mieterinnen und der Mieter berücksichtige.

CO2-neutrale Wärmeversorgung ermöglichen
Für den zügigen Ausbau einer CO2-neutralen Wärmeversorgung durch den Einsatz erneuerbaren Energien müssten auch die entsprechenden Rahmenbedingungen und Anreize geschaffen werden.

Grubengas für die Wärmeerzeugung anerkennen
Der Bundesrat bittet den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung, im Rahmen einer Novellierung Gebäudeenergiegesetz (GEG) sicherzustellen, dass die aus Grubengas erzeugte Wärme den erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt wird. Darüber hinaus sollte Grubengas auch der Biomasse im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden.

Zum letztgenannten Punkt hat der Bundesrat auch folgende Begründung hinzugefügt:
"In den stillgelegten Bereichen des deutschen Steinkohlenbergbaus wird methanhaltiges Grubengas vor allem zur Luftreinhaltung und Gefahrenabwehr aufgefangen sowie anschließend einer ökologisch sinnvollen energetischen Verwertung zugeführt. In vielen Fällen wurden Anlagen zur Grubengasnutzung an solchen Standorten konzentriert, an denen auch die Wärme im hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird. Das im Grubengas als Hauptbestandteil enthaltene Methan ist 21-mal klimaschädlicher als Kohlendioxid. Die Verwertung dient somit auch dem aktiven Klimaschutz.
Grubengas wird bei der Definition von Biogas in § 3 Nummer 10 Buchstabe c Energiewirtschaftsgesetz („Begriffsbestimmungen“) ausdrücklich aufgeführt und subsumiert.
Die Gleichstellung von Grubengas mit erneuerbaren Energien und insbesondere mit Biomasse im Rahmen des GEG unterstützt die klimaschonende und effiziente Verwendung der unvermeidbaren Methanemissionen aus stillgelegten Steinkohlenbergwerken. Die Verwertung von Grubengas in der Wärmeversorgung kann so – neben der Stromerzeugung – ein Baustein zur Sicherung der Vermeidung von Methanemissionen sein."

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3. Die weiteren Schritte des GEG

Bundesregierung,  -minister und -kanzler:
Der Gesetzentwurf wird der Bundesregierung zur Gegenzeichnung zugeleitet und vom zuständigen Bundesminister und dem Bundeskanzler unterschrieben. Durch ihre Unterschriften übernehmen sie die politische Verantwortung für das Gesetz.

Bundespräsident:
Anschließend erhält der Bundespräsidenten das Gesetz vorgelegt. Er hat das Recht zu prüfen, ob es verfassungskonform ist, d. h. dass es keine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt. Wenn keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unterzeichnet der Bundespräsident das Gesetz.
|
Pdf-Broschüre: So arbeitet der Deutsche Bundestag

Verkündung und Inkrafttreten:
Das GEG wird voraussichtlich noch im Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Inkrafttreten wird das Gesetz am "... ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats." Das wäre am 1. Oktober 2020 wenn es tatsächlich noch im Juli verkündet wird. Bis dahin hätten Bauherren, Planer und Softwarehersteller Zeit, sich auf das GEG umzustellen.

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4. Konsequenzen für die Baupraxis

Wenn das GEG ab Anfang Oktober 2020 in Kraft tritt, würde es bedeuten, dass alle Bauvorhaben, für die ab dem 1. Oktober 2020 der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet wird, die Planung, Berechungen und Nachweise nach dem neuen GEG erfolgen müssten. Für Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig sind, wäre ausschlaggebend der Tag an dem mit den Baumaßnahmen begonnen wird. Ab dem 1. Oktober 2020 würden also auch für diese Bauvorhaben das neuen GEG 2020 gelten.

Wer als Bauherr bereits einen Antrag eingereicht hätte noch bevor das GEG in Kraft getreten wäre, könnte verlangen, dass sein Bauvorhaben bereits nach dem neuen GEG 2020 geprüft wird, wenn das Bauamt über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden hätte. Allerdings müsste dann auch die Planung nach dem GEG 2020 erfolgen.

Übergangsvorschriften:
Der 9. Teil des GEG-Entwurfes heißt "Übergangsvorschriften" und umfasst auch Regelungen für Energieausweise (§ 112), für Aussteller von Energieausweisen (§ 113) und für das Deutsche Institut für Bautechnik für die temporäre Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben der Länder (§ 114).

Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden! 

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart