Kurzinfo:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) regelt im
6.
Teil die "Finanzielle Förderung der Nutzung
erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme
und Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen". Im
§
89 (Fördermittel) eröffnet das GEG dem Bund die
Möglichkeit - nach Maßgabe des Bundeshaushaltes -
verschiedene Maßnahmen zu fördern. Am 14.
Dezember 2020 hat das zuständige Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie (BMWi) die neue
"Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG)
bekannt gegeben:
Im Jahr 2030 darf
der Gebäudesektor - laut
Klimaschutzprogramm der Bundesregierung -
höchstens 70 Millionen Tonnen CO2
emittieren. Dieses bedeutet, bezogen auf das
Jahr 1990, die schädlichen Emission um 67
Prozent zu senken. Um diese ehrgeizigen Ziele zu
erreichen, sind zusätzliche, wirkungsvolle
Maßnahmen erforderlich. Für den Gebäudebereich
hat die Bundesregierung zu diesem Zweck folgende
Initiativen als Lösungen im Blick:
-
Die energetische
Gebäudesanierung steuerlich fördern,
-
eine
Austauschprämie für Ölheizungen einführen,
-
höhere Fördersätze
für energetische Sanierungen in den bestehenden
Förderprogrammen gewähren,
-
neue
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
einführen,
-
serielle Sanierung
fördern,
-
Förderprogramm für
die energetische Stadtsanierung aufstocken,
-
Konzepte für
Energieberatung und Öffentlichkeitsarbeit
weiterentwickeln,
-
die Gebäude des
Bundes als Vorreiter für Energieeffizienz,
Klimaschutz und Nachhaltigem Bauen etablieren,
-
die geltenden
energetische Standards und die
Städtebauförderung (StBauF) weiterentwickeln,
-
die
Forschungsinitiative Zukunft Bau zum
Innovationsprogramm ausbauen.
Rund 35 Prozent
der gesamtdeutschen Endenergie verbrauchen wir
in Gebäuden, insbesondere für Heizung und
Warmwasser. Doch die Bundesregierung will, dass
bis zum Jahr 2050 unser gesamter Baubestand
klimaneutral wird. Dies wird nur möglich durch
energieeffizientere Gebäude und ein höherer
Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch.
Die neue „Bundesförderung für effiziente
Gebäude“ (BEG) ist ein Schritt in diese
Richtung.
Als Kernelement
des nationalen Klimaschutzprogramms 2030,
restrukturiert die Bundesregierung damit die
energetische Gebäudeförderung und bündelt die
ehemaligen Programm - wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm
und das Marktanreizprogramm zur Nutzung
Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt.
Die BEG besteht
aus drei Teilprogrammen, jeweils als Zuschuss-
oder als Kreditvariante angeboten: Der Bund
fördert die Vollsanierung und den Neubau für
Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG)
sowie Einzelmaßnahmen im Baubestand (BEG EM).
Am 2. Januar 2021
beginnt die Zuschussförderung für
Einzelmaßnahmen durch das BAFA. Es sind
Maßnahmen, durch die ein Gebäude insgesamt nicht
einen Effizienzhausstandard erreicht. Im Rahmen
des Teilprogramme für Wohngebäude (BEG WG) und
Nichtwohngebäuden (BEG NWG) werden systemisch
aufeinander abgestimmte Maßnahmen gefördert, die
ein gesamtes Gebäude auf einen
Effizienzhausstandard bringen.
-
Gebäudehülle
(Außenwände, Dachflächen, der Austausch von
Türen und Fenstern, usw.) - 20 Prozent,
-
Anlagentechnik
(Einbau und Austausch oder Optimierung
raumlufttechnischer Anlagen, usw.) - mit 20
Prozent,
-
Erneuerbare
Energien für Heizungen (Wärmepumpen,
Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder
Solarthermieanlagen) - mit 20 bis 45
Prozent,
-
Anschluss an
ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz mit
30 bis 45 Prozent,
-
Maßnahmen zur
Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich
inklusive Austausch von Heizungspumpen) mit
20 Prozent,
-
Digitalisierungsmaßnahmen zur
Verbrauchsoptimierung (Efficiency
Smart Home).
Zusätzlich sind
folgende Maßnahmen förderfähig:
-
Fachplanung
und Baubegleitung mit 50 Prozent bis zu
einem Betrag von 20.000,- Euro pro Antrag
und Kalenderjahr
-
Notwendige
Umfeldmaßnahmen für die Umsetzung der
Maßnahme (Ausbau und Entsorgung einer
Altheizung, usw.)
Die Rolle des
Sanierungsfahrplans:
Wenn eine
energetische Sanierungsmaßnahme in der
„Bundesförderung für Energieberatung für
Wohngebäude“ auch Teil eines geförderten
individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist und
diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15
Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird,
so erhöht sich der vorgesehene Fördersatz um
zusätzliche fünf Prozentpunkte für diese
Maßnahme (iSFP-Bonus).
Die Höchstgrenze
für Einzelmaßnahmen:
Im Teilprogramm
Einzelmaßnahmen (Teilprogramm BEG EM) beträgt
diese für Wohngebäude 60.000 Euro pro
Wohneinheit. Im Teilprogramm für
Nichtwohngebäude (BEG WG) beträgt diese bis zu
1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche,
aber maximal 15 Millionen Euro. Für
Vollsanierungen oder Neubauten steigt die
maximale Höhe der förderfähigen Kosten auf bis
zu 150.000 Euro pro Wohneinheit im Teilprogramm
Wohngebäude (BEG WG) und auf bis zu 2.000 Euro
pro Quadratmeter Nettogrundfläche bei
Nichtwohngebäuden (BEG NWG), aber jeweils bis
maximal 30 Millionen Euro.
Bei folgenden
Förderanträgen muss ein Energieeffizienz-Experte
eingebunden werden:
-
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und /
oder
-
Anlagentechnik
(außer Heizung)
-
Anträge, in
denen mehrere Wärmeerzeuger kombiniert
werden.
Bei den anderen
förderfähigen Maßnahmen ist die Einbindung eines
Energieeffizienz-Experten optional.
Technische
Projektbeschreibung (TBP)
Für den Antrag
erstellt der Energieeffizienz-Experte eine
"technische Projektbeschreibung (TBP)" in der er
die Maßnahme genauer erläutert. Hierfür stellt
das BAFA ein elektronisches Formular bereit, das
die Energieeffizienz-Experten für die Erstellung
der TPB nutzen müssen für die Antragstellung.
Die Zugangsdaten zur Erstellung der technischen
Projektbeschreibung sind mit den Zugangsdaten
zur
Energieeffizienz-Experten-Liste des Bundes
identisch.
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