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. Energieeinsparrecht für Gebäude führt EnEG, EnEV und EEWärmeG im GEG zusammen!
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GebäudeEnergieGesetz GEG GEG | Nachrichten | > 26.06.2020

Auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz GEG

Im Bundesrat beraten die Vertreter der Länder  abschließend über das Gebäudeenergiegesetz

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com


Kurzinfo: Der Bundesrat berät am 3. Juli 2020 abschließend über das Gebäudeenergiegesetz GEG. Die Mitglieder des Bundestages hatten am 18. Juni 2020 das Gesetz verabschiedet. Dieses ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Überblick und Links:

Aufzählung

Einheitliches, sehr umfangreiches Regelwerk

Aufzählung

Effiziente Anlagentechnik und Wärmeschutz

Aufzählung

Austauschprämie für Ölheizungen

Aufzählung

Viele Änderungen stammen vom Bundesrat

Aufzählung

52-GW-Ausbaudeckel und Abstandsregeln

Aufzählung

Was empfehlen die Bundesrats-Ausschüsse?

Aufzählung

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© Foto: Bundesrat | Frank Bäuer

1. Einheitliches, sehr umfangreiches Regelwerk

Der Name des neuen Gesetzes lautet: "Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude". Wir berichten jedoch weiterhin über dieses Gesetz unter der Bezeichnung "Gebäudeenergiegesetz GEG 2020".

Es ziel darauf ab, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren. Es definiert einheitliche Regeln für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten und den Einsatz erneuerbarer Energien für die benötigte Wärme und Kälte in den Gebäuden.

Das Gesetz führt folgenden drei Regelwerke zusammen, die bisher parallel galten:

  • Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) schlug die Brücke zu den europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude.

  • Die Energieeinsparverordnung (EnEV) forderte seit 2002 energieeffiziente Neubauten und Änderungen im Baubestand. Als Maßstab nutzte sie den Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik und den Wärmeschutz der Gebäudehülle.

  • Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verpflichtete seit 2009 Bauherren von Neubauten und gewissen großflächigen Anbauten im Bestand auch anerkannte erneuerbare Energien oder Ersatzmaßnahmen zu nutzen für die benötigte Wärme und Kälte im Gebäude.

Soweit, so gut. Doch angesichts der 114 Paragraphen des neuen Gesetzes wurde zu Recht immer wieder kritisiert, dass es wohl eher eine Addition der drei Regeln darstelle. Von einer Vereinfachung des Energieeinsparrechts könne keine Rede sein, dafür sei das Gesetz viel zu umfangreich. Wir schließen uns dieser Kritik auch an, allerdings finden wir die inhaltliche Struktur doch gelungen.

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2. Effiziente Anlagentechnik und Wärmeschutz

Die Energieeinsparung in Gebäuden soll nach dem neuen Gesetz durch eine effiziente Anlagetechnik und einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz erreicht werden. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Eine der wichtigsten Aufgaben dieses Gesetzes war es von aller Anfang an, den Niedrigstenergie-Neubaustandard einzuführen, wie ihn die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 (also bereits seit 10 Jahren!) fordert. Dieser sollte - laut den Vorstellungen der EU-Gremien - ungefähr unserem KfW-Effizienzhaus-40 Standard entsprechen und bis 2021 für alle Neubauten gelten. Der erste Entwurf für ein neues Gebäudeenergiegesetz aus der vorhergehenden Legislaturperiode der Bundesregierung (2017) sah noch eine Verschärfung des energetischen Standards vor.

Doch was wir heute in dem verabschiedeten Gesetz haben ist ein KfW-75-Standard. Dieses entspricht dem EnEV-Standard seit dem 1. Januar 2016. Dass es so bleibt, stand im Koalitionsvertrag der Bundesregierung fest und so prallten alle guten Vorschläge für einen anspruchsvolleren Neubau-Standard im GEG-Entwurf erfolglos ab.

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3. Austauschprämie für Ölheizungen

Das verabschiedete Gesetz schreibt auch ein Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 vor. Auch bestimmt es, dass man Gas- und Ölheizungen, die seit 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nur 30 Jahre lang betreiben darf. Wer seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lässt, soll mit einer Austauschprämie belohnt werden.

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4. Viele Änderungen stammen vom Bundesrat

Der Bundestag hat den GEG-Entwurf der Bundesregierung noch in etlichen Punkten geändert. Dabei stammen viele Anregungen vom Bundesrat. Kein Wunder, denn die Länder verantworten die praktische Umsetzung der Energiesparregeln für Gebäude. Die Bauämter bilden die Schnittstelle wo die Vorstellungen der Bauherren, die Planungen und Nachweise der Fachleute, sowie die weiteren Regeln der Landesbauordnungen aufeinander treffen. Wenn man sich die vielen amtlichen Auslegungen ansieht, welche die Vertreter der Bundesländer über die Jahre im Rahmen der "Projektgruppe EnEV" verfasst haben - inzwischen 25 Staffeln mit insgesamt 161 EnEV-Auslegungen! - kann man es nur bedauern, dass der Bundestag nicht ALLE Anregungen des Bundesrates über die Jahre aufgegriffen hat!

Was nun tatsächlich übernommen wurde ist beispielsweise das die Erneuerbaren Energien mit Photovoltaik-Strom und Biomethan gezielt gestärkt wurden. Außerdem enthält das Gesetz die innovative Ansätze mit Regelungen zu Wasserstoff, Grauer Energie, CO2-Bilanzierung und der Berücksichtigung synthetischer Brennstoffe. Letzteres hatten die Bundesländer ausdrücklich gefordert, auch den Verbot von Kohlekesseln.

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5. 52-GW-Ausbaudeckel und Abstandsregeln

Der Bundestag hat auch den den 52GigaWatt-Ausbaudeckel für Solaranlagen abgeschafft. Diese Maßnahme hatten die Länder auch mehrfach gefordert. Sie können künftig landesgesetzliche Mindestabstände von höchstens 1.000 Metern vorsehen. Dies soll die Akzeptanz von Windenergieanlagen erhöhen. Die umstrittene bundeseinheitliche Abstandsregelung ist damit vom Tisch.

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6. Was empfehlen die Bundesrats-Ausschüsse?

Gesetz billigen und Entschließung fassen
Die Ausschüsse empfehlen dem Plenum des Bundesrates, das Gesetz zu billigen. Der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss raten auch zu einer begleitenden Entschließung mit folgenden Empfehlungen:

Gebäudeenergieeffizienz weiterhin stärken
Der Umweltausschuss begrüßt zunächst, dass der Bundestag die Aufhebung des 52-GW-Ausbaudeckels für Solaranlagen beschlossen und das Energiesparrecht für Gebäude zusammengeführt hat. Es seien jedoch weitere Anstrengungen nötig, um das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 zu erreichen. Dafür müssten zeitnah energetische Standards für Neu- und Bestandsbauten festgelegt und dabei die festgelegten CO2-Mindestpeise berücksichtigt werden. Auch bräuchte es wirksame Sanierungsstrategien und Anreize für eine CO2-neutrale Wärmeversorgung. Die Länder müssten auf jeden Fall ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Baubereich behalten. Die Bundesregierung solle unbedingt noch vor 2023 die Neuregelungen dieser Anforderungen angehen.

Grubengas den Erneuerbaren Energien gleichstellen
Sowohl der Umwelt- als auch der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates bitten die Bundesregierung, Grubengas den Erneuerbaren Energien und auch der Biomasse gleichzustellen. Dies hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefordert (siehe Drucksache BR-Drs 584/19).

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart