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							(1) 
							Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die 
							mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff 
							beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 
							eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr 
							betreiben.
 
							(2) 
							Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die 
							mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff 
							beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut 
							oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 
							Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr 
							betreiben. 
							(3) 
							Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 
								
								
								
								Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
								
								heizungstechnische 
								Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 
								Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt
								sowie
								
								
								heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- 
								oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil 
								einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer 
								Solarthermie-Hybridheizung nach
								
								§ 71h, soweit diese nicht mit fossilen 
								Brennstoffen betrieben werden. (4) 
							Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. 
							Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben 
							werden. 
							
			 
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