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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um einen
Schlosserei-Betrieb. Im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) handelt es
sich um ein bestehende Nichtwohngebäude. Die Schlosserei umfasst auch große
Büroflächen und sehr große Montagehallen. Die
Innenraumtemperatur ist in den Hallen deutlich geringer als in den Bürogebäuden.
Zudem werden die Tore stets offen sein bzw. offen stehen.
Die Heizungen in den Gebäuden des Schlossereibetriebes sollen erneuert werden.
Für die Büroflächen ist eine Luftwärmepumpe (LWP) angedacht. Für die Lager- und
Montagehalle kommen Gasheizstrahler in Betracht. Angesichts der offen stehenden
Toren wird in den Montagehallen eher eine punktuelle Heizlast benötigt, die
durch eine Gasheizung gedeckt werden könnte. Es stellt sich allerdings die
Frage, ob gemäß dem aktuell geltenden GEG 2024 eine neue Gasheizung noch
zulässig wäre.
Fragen: Ist es nach aktuellem GEG 2024 noch
zulässig, in ein Nichtwohngebäude (NWG) bzw. in einen Schlossereibetrieb, eine
reine Gasheizung einzubauen?
Antwort:
01.04.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Zulässigkeit des Einbaus einer neuen Gasheizung in einen
bestehenden Schlossereibetrieb
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