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							(1) Für das zu 
							errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude 
							ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach 
							DIN V 18599: 
							2018-09 zu ermitteln.
 
							(2) Soweit sich bei 
							einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer 
							Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer 
							inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht 
							wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach 
							Maßgabe der 
							DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit 
							§ 
							18 Absatz 3 für die Berechnung nach 
							Absatz 1 in 
							Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur 
							Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der 
							Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von 
							tageslichtversorgten Bereichen gemäß 
							DIN V 18599-1: 
							2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort 
							angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende 
							Nichtwohngebäude verwendet werden. 
							(3) Für Nutzungen, die 
							nicht in 
							DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, 
							kann 
								
								
								die Nutzung 17 der 
								Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet 
								werden oder
								
								eine Nutzung auf 
								der Grundlage der 
								DIN V 18599-10: 2018-09 unter 
								Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes 
								individuell bestimmt und verwendet werden.Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes 
								die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach 
								Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des 
								Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte 
								Nutzung zu begründen und den Berechnungen 
								beizufügen. Wird bei der Errichtung eines 
								Nichtwohngebäudes in einer Zone keine 
								Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine 
								direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen 
								Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 
								Millimetern und mit einem elektronischen 
								Vorschaltgerät anzunehmen.
 
							(4) 
							§ 20 Absatz 3 bis 
							6 ist entsprechend anzuwenden. 
							
			 
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