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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
Sanierung eines Bestandsgebäudes. Es besteht das Interesse zur Beheizung
Biomethangas zu nutzen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) verweist in § 50 (Energetische Bewertung
eines bestehenden Gebäudes) Absatz (3) für die energetische Bewertung von
Bestandsgebäuden u.a. auf § 22 (Primärenergiefaktoren). Gemäß § 22
(Primärenergiefaktoren), Absatz (1), Nummer 2 dürfen unter den dort
beschriebenen Voraussetzungen für Biomethan „in zu errichtenden Gebäuden“
niedrigere Primärenergiefaktoren als in Anlage 4 (Primärenergiefaktoren)
angesetzt werden. Die hier verwendete Formulierung „in zu errichtenden Gebäuden“
lässt die Interpretation zu, dass der Ansatz der niedrigeren
Primärenergiefaktoren in Bestandsgebäuden nicht zulässig sei. Es stellt sich die
Frage, ob die erwähnte Regelung ausschließlich für neu zu planende Gebäude
zulässig ist.
Fragen: Darf bei Bestandsgebäuden
grundsätzlich mit den Primärenergiefaktoren aus GEG 2024, § 22 gerechnet werden,
oder sind diese in Absätzen mit der Formulierung „in zu errichtenden Gebäuden“
explizit ausgenommen?
Antwort:
27.06.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Biomethan zur Beheizung im sanierten Baubestand
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