(1) Der Betreiber von
einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als
12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb
der in § 76 genannten Zeiträume energetische
Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte
Person im Sinne des
§ 77 Absatz 1 durchführen zu
lassen.
(2) Der Betreiber kann
die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von
§ 75
Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn
Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70
Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und
Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70
Kilowatt betreibt, die in vergleichbare
Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und
Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist
vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet
wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an
verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach
Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen
oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind
Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und
gleicher Kühlleistung je Quadratmeter
Nettogrundfläche.
(3) Die Pflicht nach
Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder
eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein
Nichtwohngebäude eingebaut ist, das mit einem System
für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach
Maßgabe von Satz 2 ausgestattet ist. Das System muss
in der Lage sein,
-
den
Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu
überwachen, zu protokollieren, zu analysieren
und dessen Anpassung zu ermöglichen,
-
einen
Vergleichsmaßstab in Bezug auf die
Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
Effizienzverluste der vorhandenen
gebäudetechnischen Systeme zu erkennen und die
für die gebäudetechnischen Einrichtungen oder
die gebäudetechnische Verwaltung zuständige
Person zu informieren und
-
die Kommunikation
zwischen den vorhandenen, miteinander
verbundenen gebäudetechnischen Systemen und
anderen gebäudetechnischen Anwendungen innerhalb
des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit
verschiedenen Typen gebäudetechnischer Systeme
betrieben zu werden.
(4) Die Pflicht nach
Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder
eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein
Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit
-
einer
kontinuierlichen elektronischen
Überwachungsfunktion, die die Effizienz der
vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und
den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes
darüber informiert, wenn sich die Effizienz
erheblich verschlechtert hat und eine Wartung
der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme
erforderlich ist, und
-
einer wirksamen
Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer
optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung
oder Nutzung von Energie.
Diese Praxisbeispiele
könnten Ihnen auch gefallen:
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|