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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um bestehende
Nichtwohngebäude, mit unterschiedlich vielen Klimaanlagen und kombinierten
Klima- und Lüftungsanlagen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) schreibt auch die energetischen
Inspektionspflichten für Betreiber von Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden vor.
Betroffen sind jeweils Klimaanlagen mit einer Leistung über 12 Kilowatt (kW) bis
zu 70 kW sowie kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für
den Kältebedarf von über 12 kW bis zu 70 kW. Laut GEG 2023 § 74
(Betreiberpflicht), Absatz 2 sind auch stichprobenweise energetische
Inspektionen der Anlagen zulässig, wenn mehrere Anlagen in vergleichbaren
Nichtwohngebäuden eingebaut sind.
Es stellt sich die Frage, ob die stichprobenweise Inspektion erst
zulässig ist, wenn es sich um mindestens zwei vergleichbare Nichtwohngebäude mit
insgesamt mehr als 10 gleichartigen Klimaanlagen handelt oder ob diese Methode
auch möglich ist, wenn mehr als 10 gleichartige Klimaanlagen in nur einem
Nichtwohngebäude eingebaut sind.
Fragen: Ist eine stichprobenweise
Inspektion von Klimaanlagen nur zulässig, wenn mindestens zwei vergleichbare
Nichtwohngebäude mit insgesamt mehr als 10 gleichartigen Klimaanlagen vorhanden
sind? Ist eine stichprobenweise energetische Inspektion auch möglich, wenn mehr
als 10 gleichartige Klimaanlagen in nur einem Nichtwohngebäude eingebaut sind?
Antwort:
23.05.2023 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2020 / GEG 2023: Randbedingungen für stichprobenweise
energetische Inspektion von Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden
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Aspekte:
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