(1) Der
Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils nach
§ 48
wird unter Berücksichtigung der neuen und der
vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die
Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:
-
DIN V 18599-2:
2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der
an Erdreich grenzenden Bauteile,
-
DIN 4108-4:
2017-03 in Verbindung mit
DIN EN ISO 6946:
2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und
-
DIN 4108-4:
2017-03 für die Berechnung transparenter
Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
(2) Werden bei
Maßnahmen nach
§ 48 Gefälledächer durch die
keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut,
so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach
Anhang C
der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit
DIN
4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei muss der
Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am
tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht den
Mindestwärmeschutz nach
§ 11 erfüllen.
Folgende
Praxisbeispiele dürften Sie auch interessieren:
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|