Anlass |
Neubau ist fertiggestellt |
Sanierung Gebäudehülle nach
GEG § 48 mit Gebäude-Nachweis,
GEG § 50 |
Verkauf
ganze Gebäude oder Teile davon |
Neuvermietung
ganzes Gebäude oder Teile davon |
Aushang in vielbesuchten öffentlichen
Gebäuden |
Verpflichteter |
Eigentümer / Bauherr |
Eigentümer / Bauherr |
Eigentümer |
Eigentümer |
Eigentümer |
Zeitpunkt |
Unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes |
Unverzüglich nach Fertigstellung der
energetischen Änderung der Gebäudehülle |
Spätestens bei der Besichtigung durch
potenzielle Käufer |
Spätestens bei der Besichtigung durch
potenzieller Mieter, Pächter oder
Leasingnehmer |
Unverzüglich, wenn kein gültiger
Energieausweis vorliegt. |
GEG 2020 Vorschrift |
GEG § 80 (1) |
GEG § 80 (2) |
GEG § 80 (3) (4) |
GEG § 80 (4) (5) |
GEG § 80 (6) |
Ordnungs-widrigkeit |
Vorsätzlich oder leichtfertig nicht
sicherstellen, dass dem Eigentümer oder
Bauherren ein Energieausweis in Original
oder Kopie übergeben wird. |
Vorsätzlich oder leichtfertig nicht
sicherstellen, dass dem Eigentümer oder
Bauherren ein Energieausweis in Original
oder Kopie übergeben wird. |
Vorsätzlich oder leichtfertig einen
Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegen oder nach
Vertragsabschluss übergeben. |
Vorsätzlich oder leichtfertig einen
Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegen oder nach
Vertragsabschluss übergeben. |
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Bußgeld maximal |
10.000 € |
10.000 € |
10.000 € |
10.000 € |
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