Kurzinfo:
Das GEG gilt für Gebäude, die mit Hilfe von
Energie beheizt oder gekühlt werden. Ausnahmen
bilden Tierställe, Gewächshäuser, unterirdische
Bauten, usw. Für diese gilt nur die
Inspektionspflicht für Klimaanlagen. Das GEG teilt
alle Bauten nach ihrer Nutzung in Wohn- und
Nichtwohngebäude ein. Es stellt auch
unterschiedliche energetische Anforderungen an diese
Kategorien und bestimmt auch wie die entsprechenden
Nachweise berechnet werden. Überblick:
Wie die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, ab 2016 mit
verschärften Neubau-Anforderungen), arbeitet
auch das GEG mit dem Konzept des
Referenzgebäudes. Dieses ist ein „virtuelles
Hilfsgebäude“ und hat die gleiche Geometrie,
Nutzfläche und Ausrichtung wie das Gebäude „in
Arbeit“. Die Gebäudehülle des Referenzgebäudes –
Außenwände, Fenster, Türen, Decken, Dach - und
seine Anlagentechnik sind jedoch standardmäßig
ausgestattet wie das Gesetz es für Wohngebäude
in Anlage 1 und für Nichtwohngebäude in Anlage 2
vorschreibt.
|
GEG Anlage 1 - Technische Ausführung des
Referenzgebäudes (Wohngebäude)
|
GEG Anlage 2 - Technische Ausführung des
Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Neubau
Wohngebäude Alle
Neubauten, die unter das GEG fallen, werden
grundsätzlich als „Niedrigstenergiegebäude“
geplant und errichtet. Der Standard entspricht
jedoch – bei näherem Hinsehen - der
Energieeinsparverordnung (EnEV ab 2016).
|
GEG § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
Folgende
Anforderungen muss ein neues Wohngebäude nach
GEG erfüllen:
•
Jahres-Primärenergiebedarf: Der berechnete
Wert für die Anlagentechnik bezogen auf die
Gebäudenutzfläche darf nicht höher sein als 75
Prozent (%) des Jahres-Primärenergiebedarfs des
entsprechenden Referenzgebäudes.
|
GEG § 15 Gesamtenergiebedarf Neubau Wohngebäude
• Wärmeschutz:
Der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle durch
Transmission darf nicht größer sein als der Wert
des entsprechenden Referenzgebäudes.
|
GEG § 16 Baulicher Wärmeschutz Neubau
Wohngebäude
• Wärmebrücken:
Die Wärmeverluste durch Anschlüsse in der
Gebäudehülle müssen so gering wie möglich sein,
jedoch wirtschaftlich vertretbar und ihr
Einfluss wird auch in der Energiebilanz
rechnerisch berücksichtigt.
|
GEG § 12 Wärmebrücken Neubau
• Dichtheit:
Die Gebäudehülle muss dauerhaft
luftundurchlässig und abgedichtet sein, jedoch
einen Mindestluftwechsel für die Nutzer und
Heizung erlauben. Die Dichtheit kann ggf.
geprüft und in der Bilanz berücksichtigt werden.
|
GEG § 13
Dichtheit Neubau
• Hitzeschutz:
Der sommerliche Wärmeschutz muss gewährleisten,
dass es im Gebäude in den heißen Jahreszeiten
nicht zu heiß wird. Dafür wird der entsprechende
rechnerische Nachweis nach der normierten
Methode geführt.
|
GEG § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
--------------------------------------------------------------
Vereinfachter Nachweis
Wenn ein
Wohngebäude bestimmte Bedingungen erfüllt und
die Ausstattung der vom GEG angebotenen
Varianten entspricht, kann der Nachweis ohne
Berechnungen erfolgen. In der Anlage 5 listet
das Gesetz die Bedingungen. Sie betreffen die
Voraussetzungen des Gebäudes sowie die Tabelle
mit den Anlagenvarianten und dem erforderlichen
Wärmeschutz, je nach beheizter
Bruttogrundfläche. Je nach Wärmeschutz-Variante
gibt das GEG die Höchstwerte für den
Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) für die
Außenbauteile an. Die Kennwerte für den
Energieausweis werden die zuständigen
Bundesministerien bekanntmachen.
|
GEG § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein
zu errichtendes Wohngebäude
|
GEG-easy anwenden:
Angaben im Energieausweis
--------------------------------------------------------------
Nutzung erneuerbarer
Energien
Neubauten müssen
einen Teil des benötigten Wärme- und
Kältebedarfs über Quellen aus erneuerbaren
Energien decken. Dabei kann man im Gebäude auch
mehrere erneuerbare Energien nutzen und die
Maßnahmen kombinieren. Sie Summe muss den
geforderten Nutzungsgrad für das Gebäude
ergeben.
|
GEG § 34 Nutzung erneuerbarer Energien zur
Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

Neubau Nichtwohngebäude
Neubauten werden nach GEG als
„Niedrigstenergiegebäude“ geplant und errichtet.
Der Standard entspricht der
Energieeinsparverordnung (EnEV ab 2016).
|
GEG § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
Folgende
Anforderungen muss ein neues Nichtwohngebäude
nach GEG erfüllen:
•
Jahres-Primärenergiebedarf: Für die
Berechnung der Energiebilanz werden
Nichtwohngebäude in Nutzungszonen eingeteilt.
Der berechnete Wert für die Anlagentechnik
bezogen auf die Gebäudenettofläche darf nicht
höher sein als 75 Prozent (%) des
Jahres-Primärenergiebedarfs des
Referenzgebäudes.
|
GEG § 18 Gesamtenergiebedarf - Neubau
Nichtwohnbau
• Wärmeschutz:
Der Wärmeverlust durch die verschiedenen
Außenbauteil-Typen der Gebäudehülle (opake und
transparente Außenbauteile) darf nicht größer
sein als vom GEG erlaubt – siehe Tabelle in
Anlage 3.
|
GEG Anlage 3: Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude)
• Wärmebrücken:
Die Wärmeverluste durch Anschlüsse in der
Gebäudehülle müssen so gering wie möglich sein,
jedoch wirtschaftlich vertretbar und ihr
Einfluss wird auch in der Energiebilanz
rechnerisch berücksichtigt.
|
GEG § 12 Wärmebrücken Neubau
• Dichtheit:
Die Gebäudehülle muss dauerhaft
luftundurchlässig und nach den anerkannten
Regeln der Technik abgedichtet sein. Ein
Mindestluftwechsel für die Gesundheit der Nutzer
und Heizung muss gewahrt werden. Die Dichtheit
kann ggf. geprüft und in der Energiebilanz
mitberücksichtigt werden.
|
GEG § 13
Dichtheit Neubau
• Hitzeschutz:
Der sommerliche Wärmeschutz muss gewährleisten,
dass es im Gebäude in den heißen Jahreszeiten
nicht zu heiß wird. Dafür wird der entsprechende
rechnerische Nachweis nach der normierten
Methode geführt.
|
GEG § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
--------------------------------------------------------------
Vereinfachter
Nachweis
Wenn ein
Nichtwohngebäude gewisse Voraussetzungen
erfüllt, kann es vereinfacht als eine einzige
Nutzungszone berechnet und nachgewiesen werden.
Beispiele sind Bürogebäude, auch mit
Verkaufseinrichtungen, Schulen, Kindergärten,
Bibliotheken, Beherbergungsstätten ohne
Schwimmhallen, usw. Das GEG gibt dabei in Anlage
6 vor, welche Nutzungsprofile bei der Berechnung
der Energiebilanz zu berücksichtigen sind.
|
GEG
§
32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu
errichtendes Nichtwohngebäude
--------------------------------------------------------------
Nutzung erneuerbarer
Energien
Neubauten müssen
einen Teil des benötigten Wärme- und
Kältebedarfs über Quellen aus erneuerbaren
Energien decken. Dabei kann man im Gebäude auch
mehrere erneuerbare Energien nutzen und die
Maßnahmen kombinieren. Sie Summe muss den
geforderten Nutzungsgrad für das Gebäude
ergeben.
|
GEG § 34 Nutzung erneuerbarer Energien zur
Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

Über unseren Experten-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung des Energieeinsparrechts für Gebäude ist. Auch erhalten Sie Hinweise zu nützlichen Fachinfos und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter: Konditionen und bestellen
|