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GebäudeEnergieGesetz GEG GEG | Praxishilfen | > 0.0.2021

Gebäudeenergiegesetz GEG 2020

Wer muss das Gesetz kennen und beachten?


© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com


Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 gilt bundesweit für Gebäude und ihre Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwassererwärmen, Kühlen, Automatisieren und für Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten. An dem Gesetz selbst sind sehr viele Berufsgruppen aus der Bauwirtschaft interessiert – wir erkennen dies in unserem Portal GEG-info.de an den Tausenden von Abonnenten unseres kostenfreien Newsletters. Doch das Gesetz selbst benennt auch direkt Verantwortliche, die ihre Pflichten kennen und erfüllen müssen, weil andernfalls auch Bußgelder drohen können … bis zu 50.000 €. Überblick und Links zu folgenden Aspekten:

Aufzählung

Bauherr oder Eigentümer

Aufzählung

Beauftragte Fachleute

Aufzählung

Eigentümer eines Neubaus

Aufzählung

Luftdichtheitsmesser und -prüfer

Aufzählung

Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und Immobilienmakler von Teilen oder gesamten Gebäuden

Aufzählung

Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses

Aufzählung

Zuständige Vertreter der öffentlichen Hand

Aufzählung

Aussteller von Energieausweisen

Aufzählung

Eigentümer von bestehenden Gebäuden

Aufzählung

Betreiber von Klimaanlagen

Aufzählung

Inspektoren von Klimaanlagen

Aufzählung

Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
 

Aufzählung

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1. Bauherr oder Eigentümer

Als Hauptadressat ist er dafür verantwortlich, dass die Vorschriften des GEG eingehalten werden, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich jemanden anderen benennt.

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2. Beauftragte Fachleute

Berater, Planer und Bauausführende Fachleute, die im Auftrag des Bauherrn oder des Eigentümers das Gebäude und seine Anlagentechnik planen, errichten oder verändern sind auch dafür verantwortlich, dass die GEG-Vorschriften eingehalten werden.

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3. Eigentümer eines Neubaus

Er muss sicherstellen, dass unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis ausgestellt und ihm als Original oder Kopie übergeben wird. Er muss den Energieausweis der Baubehörde vorlegen, wenn diese ihn verlangen. Auch muss er nach Fertigstellung des Neubaus der zuständigen Behörde anhand einer Erfüllungserklärung nachweisen, dass der Neubau das GEG erfüllt.

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4. Luftdichtheitsmesser und -prüfer

Dienstleister für die Prüfung der Dichtheit von Gebäuden, beispielsweise anhand eines Blower-Door-Tests, müssen auch die genauen Anforderungen des GEG zu den Mess-Konditionen kennen und einhalten.

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5. Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und Immobilienmakler von Teilen oder von gesamten Gebäuden

Wenn einer der Genannten für den Verkauf eine Anzeige in einem kommerziellen Medium beauftragt, muss er dafür sorgen, dass auch die energetischen Kenndaten aus dem Energieausweis wie vom Gesetz gefordert angegeben sind.

Sie müssen bei Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder -leasing den potenziellen Käufern, Mieter, Pächtern oder Leasingnehmern einen gültigen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsabschluss als Original oder Kopie überreichen.

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6. Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses

Nach Übergabe des Energieausweises muss der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis führen mit einem zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Fachmann, wenn Letzterer diese einzelne Leistung unentgeltlich anbietet.

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7. Zuständige Vertreter der öffentlichen Hand

Sie müssen sicherstellen, dass die öffentlichen Gebäude im Sinne des GEG ihre Vorbildfunktion im Neubau und Bestand erfüllen und im Internet oder sonst auf eine geeignete Art und Weise darüber informieren.

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8. Aussteller von Energieausweisen

Zunächst sollten sie jederzeit Nachweise für Ihre Ausstellungsberechtigung parat haben, falls potenzielle Auftraggeber danach fragen. Aussteller müssen nach GEG 2020 nun noch vorsichtiger sein mit welchen Eingabedaten sie die Energieausweise berechnen, insbesondere wenn die Angaben vom Eigentümer oder aus vorhergehenden Energieausweis-Berechnungen stammen. Aussteller müssen die Energieausweise beim DIBt online registrieren lassen und für eventuelle Kontrollen die passenden Unterlagen jederzeit parat haben und rechtzeitig einsenden.

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9. Eigentümer von Bestandsgebäuden

Zunächst muss der Eigentümer die geltenden Nachrüstpflichten nach dem GEG termingerecht erfüllen. Bei Änderungen der Außenhülle des Gebäudes oder der Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche darf die energetische Qualität des Gebäudes nicht verschlechtert werden und die geltenden Anforderungen des Gesetzes müssen erfüllt werden. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Eigentümer den Behörden unter bestimmten Umständen anhand einer Erfüllungserklärung nachweisen, dass das geänderte Gebäude das GEG erfüllt.

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10. Betreiber von Klimaanlagen

Wie auch von der EU-Richtlinie gefordert, müssen bestimmte Klimaanlagen regelmäßig inspiziert werden. Die Betreiber sind dafür verantwortlich, dass sie für die inspektionspflichtigen Klimaanlagen termingerecht entsprechend kundige, bzw. berechtigte Fachleute damit beauftragen.

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11. Inspektoren von Klimaanlagen

Sie inspizieren die unter das GEG fallenden Klimaanlagen in Gebäuden und erstellen Inspektionsberichte. Die Inspektoren müssen zunächst die vom GEG geforderte Fachkunde und Erfahrung besitzen und die Inspektion nach den GEG-Vorgaben durchführen. Auch beim Erstellen des Berichtes müssen sie die Anforderungen des GEG berücksichtigen und diesen auch bei DIBt wie vorgegeben registrieren lassen. Wenn ihr Bericht für die Stichprobenkontrolle vorgesehen ist, müssen sie die Unterlagen vollständig und rechtzeitig der zuständigen Behörde zusenden. Ansonsten kann Bußgeld drohen.

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12. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel unerlaubterweise eingebaut wurde.

Bei Heizungen, die im Baubestand eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder ggf. im Rahmen der ersten Feuerstättenschau, ob die energetische Qualität des Gebäude nicht verschlechtert wurde, ob Zentralheizungen mit den geforderten Reglern ausgestattet sind und ob die warmen Leitungen und Armaturen wie gefordert gedämmt wurden. Bei Mängeln setzt er Fristen für die Nachrüstungen und wenn diese nicht eingehalten werden, unterrichtet er die Landesbehörde entsprechend. Für einige der Vorschriften kann der Eigentümer anhand von Unternehmererklärungen der ausführenden Firmen dem Schornsteinfeger gegenüber nachweisen, dass sie erfüllt wurden.

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Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart