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GEG 2024: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

GEG 2024: Selbstgenutztes neues Einfamilienhaus mit Infrarot IR-Heizung elektrisch beheizen

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienhauses, in dem der Eigentümer selbst wohnen wird. Als alleiniges Heizsystem wird eine Infrarotheizung (IR-Heizung) in Betracht gezogen. Gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) scheint dies zulässig zu sein.

Das Gesetz regelt die entsprechenden Anforderungen in § 71d (Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung) wie folgt:

• Absatz 1 erlaubt in einem neu erbauten Wohnhaus Stromdirektheizung zu nutzen, wenn das Gebäude die Anforderungen nach den § 16 (Baulicher Wärmeschutz Neubau Wohngebäude) um mindestens 45 Prozent unterschreitet.

• Absatz 2 und 3 regeln die Anforderungen bei Nutzung einer Stromdirektheizung im Baubestand.

• Absatz 4 besagt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht für Ein- oder Zweifamilienhäuser gelten, wenn der Eigentümer eine Wohneinheit selbst bewohnt.
Für den Bauantrag muss der Bauherr einen Wärmeschutz-Nachweis beigefügen, für eine Baubewilligung nach GEG 2024, § 71d (Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung) Absatz 1.

Gemäß Absatz 4 dieses Paragrafen gelten diese Anforderungen jedoch nicht für ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus. Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Praxisbeispiel tatsächlich eine IR-Heizung genutzt werden kann, ohne dass ein besserer Wärmeschutz der Gebäudehülle vorgeschrieben ist.

Fragen: Ist die obige Interpretation des ersten Absatzes des GEG 2024, § 71d rechtlich zutreffend? Ist die dargestellte Sicht für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus rechtlich korrekt formuliert?

Antwort: 19.11.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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