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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um den Neubau
eines Einfamilienhauses, in dem der Eigentümer selbst wohnen wird. Als
alleiniges Heizsystem wird eine Infrarotheizung (IR-Heizung) in Betracht
gezogen. Gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) scheint
dies zulässig zu sein.
Das Gesetz regelt die entsprechenden Anforderungen in § 71d
(Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung) wie folgt:
• Absatz 1 erlaubt in einem neu erbauten Wohnhaus Stromdirektheizung
zu nutzen, wenn das Gebäude die Anforderungen nach den § 16 (Baulicher
Wärmeschutz Neubau Wohngebäude) um mindestens 45 Prozent unterschreitet.
• Absatz 2 und 3 regeln die Anforderungen bei Nutzung einer
Stromdirektheizung im Baubestand.
• Absatz 4 besagt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht für
Ein- oder Zweifamilienhäuser gelten, wenn der Eigentümer eine Wohneinheit selbst
bewohnt.
Für den Bauantrag muss der Bauherr einen Wärmeschutz-Nachweis beigefügen, für
eine Baubewilligung nach GEG 2024, § 71d (Anforderungen an die Nutzung einer
Stromdirektheizung) Absatz 1.
Gemäß Absatz 4 dieses Paragrafen gelten diese Anforderungen jedoch
nicht für ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus. Es stellt sich die
Frage, ob im vorliegenden Praxisbeispiel tatsächlich eine IR-Heizung genutzt
werden kann, ohne dass ein besserer Wärmeschutz der Gebäudehülle vorgeschrieben
ist.
Fragen: Ist die obige Interpretation des
ersten Absatzes des GEG 2024, § 71d rechtlich zutreffend? Ist die dargestellte
Sicht für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus rechtlich korrekt formuliert?
Antwort:
19.11.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Selbstgenutztes neues Einfamilienhaus mit Infrarot
IR-Heizung elektrisch beheizen
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