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GEG 2024: Praxis-Dialog
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GEG 2024: Anforderungen an Hybrid-Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen betriebenen Spitzenlastkessel

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) fordert erstmals, dass Heizungsanlagen einen gewissen Anteil der benötigten Wärme aufgrund erneuerbarer Energie erzeugen. Diese Anforderungen regelt das Gesetz in § 71 (Anforderungen an eine Heizungsanlage). Deshalb wird diese Version des Gesetzes auch häufig „Heizungsgesetz“ genannt. Gemäß GEG 2024 erfüllt eine Wärmepumpen-Hybridheizung bei richtiger Auslegung die Anforderungen an Heizungsanlagen. Das heißt, mindestens 65 Prozent (%) der bereitgestellten Wärme wird durch erneuerbare Energien erzeugt.
In vorliegenden Praxisbeispiel ist das Gebäude zusätzlich mit einem Heizkessel für die Spitzenlasten ausgestattet. Dieser soll mit fossilen Brennstoffen betriebenen werden – beispielsweise Erdgas oder Heizöl. Gemäß Absatz 9 des GEG 2024, § 71, hat der Betreiber von bestimmten Hybridanlage verschiedene zeitlich terminierte Pflichten zu erfüllen bezüglich des Anteils der Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent.

Fragen: Muss die neue, hybride Heizungsanlage, die auch mit fossilen Brennstoffen betrieben wird – wie im vorliegenden Praxisbeispiel - stufenweise mit erneuerbaren Energieträgern beschickt werden? Oder entfällt diese Regelung für Hybridheizungen?

Antwort: 02.09.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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