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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es grundsätzlich um
den Umgang mit Einzelfeuerungsanlagen im Kontext der Anforderungen des GEG 2024
mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu heizen. Das Praxisbeispiel geht von
mehreren Annahmen aus, die hier kurz beschrieben sind:
1. Einzelfeuerungsanlagen sind keine Heizungsanlagen im Sinne des
GEG 2024. Als Grundlage wird von der Definition des GEG 2024, § 3
(Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Nr. 14a ausgegangen.
2. Es stellt sich die Frage, wie mit Einzelraumfeuerungsanlagen zur
Deckung der 65%-Regel umzugehen ist. Eine Möglichkeit wäre, an dieser Stelle das
GEG 2024, §71 (Anforderungen an eine Heizungsanlage) Absatz 6 als Ergänzung
heranzuziehen.
3. Annahme: Wenn die zweite Annahme rechtskonform wäre, könnten
dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen im Nachweis der
Pflichterfüllung nach § 71 Absatz 1 GEG stets angerechnet werden.
Fragen: Sind diese vorgestellten
Interpretationen der GEG-Vorschriften sachlich korrekt?
Antwort:
09.08.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: 65 Prozent Erneuerbare-Energie-Regelung mit
Einzelfeuerungsanlagen decken
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