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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um einen
Nichtwohnbau mit zwei Fernwärme-Anschlüsse mit folgenden Leistungen:
Raumlufttechnik A Kilowatt (kW) und statische Heizung B kW.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) fordert in § 71a
(Gebäudeautomation) dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der
Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von über
290 Kilowatt bis zum Ablauf des Jahres 2024 mit einem System für die
Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Das Gesetz stellt an
diese Systeme gewisse Anforderungen. Auch Nichtwohngebäude mit einer
Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und
Lüftungsanlage von über 290 Kilowatt müssen ebenfalls mit Automation und
Steuerung ausgestattet werden. In § 3 (Begriffsbestimmungen) definiert das GEG
2024 im Detail was unter „Heizungsanlage“ und „Nennleitung“ in seinem Sinne zu
verstehen ist. Es stellt sich die Frage, ob die betreffenden Anschlussleistungen
einzeln oder in der Summe zu betrachten sind.
Fragen: Ist die Höhe der zu
berücksichtigenden Anschlussleistung bezogen auf die Gesamtheit der Anlagen oder
auf jede einzelne zu betrachten?
Antwort: 21.011.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Nichtwohnbau mit Fern-Raumlufttechnik und - Wärmeheizung
pflichtgemäß mit System für
Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausstatten
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Aspekte:
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