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Kurzinfo: Für ein bestehendes Wohnhaus soll der
verbrauchsbasierte Energieausweis ausgestellt werden. Wie es sich zeigt, besteht
ein Problem mit der Berechnung des Energieverbrauchs für die dezentraler
Warmwasserbereitung. Die Bewohner des Hauses nutzen zur Erwärmung des benötigten
Warmwassers einen Durchlauferhitzer. Die Abrechnungen liegen jedoch nur für den
gesamten Stromerbrauch vor.
Nach § 82 (Energieverbrauchsausweis) Absatz 2 des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023) gilt für die Ausstellung: "Ist im Fall
dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende
Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen." Der
nach dieser gesetzlichen Regel berechnete Heizstrom für das Warmwasser würde –
hochgerechnet auf die Nutzfläche des Wohnhauses – 75 Prozent (%) des tatsächlich
verbrauchten, bzw. gemessenen Stromes ergaben. Diese Pauschalierung ist demnach
viel zu hoch im Vergleich zum üblichen Stromverbrauch im Wohnhaus. Es stellt
sich die Frage, ob die nach dieser gesetzlichen Regel berechnete Strommenge
trotzdem in den Verbrauchsausweis eintragen werden muss, auch wenn sie viel zu
hoch liegt im Vergleich zum insgesamt gemessenen Verbrauch!
Fragen: Welche Möglichkeiten bestehen um
diese Diskrepanz aufzulösen?
Antwort:
23.03.2023 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Verbrauchsausweis
für Wohnhaus ausstellen, in dem das Warmwasser mit Hilfe eines
Durchlauferhitzers erwärmt wird und nur der gesamte
Stromverbrauch bekannt ist
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