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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
Bürogebäude im Bestand. Aus der Sicht des Gebäudeenergiegesetzes GEG 2020 ist es
ein bestehendes Nichtwohngebäude. Für diesen Bestandsbau aus den 80-er Jahren
wird ein Energieausweis erstellt aufgrund des Verbrauchs in den letzten drei
Jahren, d.h. 2018, 2019 und 2020. Bei der Überprüfung der übermittelten
Verbrauchsdaten fiel auf, dass im Jahr 2020 - im Vergleich zu früheren Jahren –
viel weniger Strom verbraucht wurde, nur circa 60 Prozent (%). Der Verbrauch in
den zwei Jahren davor was fast gleich. Allerdings ist der Energieverbrauch für
die Heizung im Jahr 2020 vergleichsweise konstant geblieben verglichen mit den
früheren Jahren.
Die Erklärung: Im Jahr 2020 wurde das Bürogebäude weiterhin wie bisher beheizt,
jedoch der Stromverbrauch sank, weil viele - sonst im Bürogebäude tätigen
Mitarbeiter - Corona-bedingt ihre Arbeit aus ihrem eigenen Home-Office
erledigten. Die Stromkosten des Unternehmens haben sich dadurch im Jahr 2020
erheblich gesenkt. Für die Mitarbeiter entfielen die Anfahrten zum Büro, so dass
sich die Überlegung lohnt, ob das Home-Office-Modell nicht auch künftig
beibehalten wird. Dies sind realitätsbezogene, wirtschaftliche Überlegungen, die
sich auf eine andere Ebene beziehen.
Für das Bürogebäude muss ein neuer Verbrauchsausweis erstellt werden, weil der
bisherige nach 10 Jahren abgelaufen ist. Es stellt sich die Frage, ob der
Verbrauchsausweis aufgrund dieser Situation auch auf der Grundlage der
Verbrauchsdaten für Strom von 2020 erstellt werden soll.
Fragen: Ist es zulässig, den
Verbrauchausweis aufgrund der Daten für das Jahr 2020 auszustellen oder sollten
eher die Daten für das Jahr 2017 zugrunde gelegt werden?
Antwort:
21.04.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis
für Bürogebäude erstellen auf der Grundlage des außergewöhnlich
niedrigen Energieverbrauchs in Corona-bedingten
Homeoffice-Zeiten 2020.
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