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GEG 2020: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Energieausweis für fertiggestellten Neubau: Fertiggestelltes, zu errichtendes Gebäude definieren


© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) schreibt im § 80 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz (1) vor, dass der Eigentümer, bzw. der Bauherr eines fertiggestellten Neubaus sicherstellen muss, dass ihm unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis ausgestellt und dieser ihm als Original oder Kopie übergeben wird. Der Energieausweis muss auf der Grundlage der Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes ausgestellt sein.

Fragen: Wann genau gilt ein zu errichtendes Gebäude im Sinne des GEG 2020 als "fertiggestellt", so dass die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises greift? Der Energieausweis stellt eine "Momentaufnahme" des Gebäudes dar. Wenn der Verputz noch nicht aufgetragen ist, wird diese Tatsache in der Berechnung für den Energieausweis berücksichtigt?

Antwort: 16.04.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format  GEG 2020: Energieausweis für fertiggestellten Neubau: Fertiggestelltes, zu errichtendes Gebäude definieren

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