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GEG 2020: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Übergangsregeln von der EnEV zum GEG anwenden: Rechtliche Aspekte für Bauherren und Planer geklärt


© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
Für die Übergangszeit von der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) regelt das Gesetz die Situation, für ein Bauvorhaben der Baubehörde bereits ein Antrag, eine Anzeige oder die Kenntnisgabe vorliegt, jedoch am 1. November 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden war, folgendermaßen: Der Bauherr kann verlangen, dass für sein Vorhaben das neue Recht gemäß GEG 2020 bei der weiteren Prüfung und Genehmigung durch die Baubehörde angewendet wird. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Situation in der Praxis gestalten soll, angesichts der neuen Anforderungen und Regeln des Gebäudeenergiegesetzes.

Fragen: Wie läuft ein Praxisfall wie oben beschrieben in der Realität ab? Muss der Planer nicht die ganzen Berechnungen nach den neuen Regeln erst nachträglich nochmals durchführen und dabei auch die gesetzlichen Anforderungen des GEG berücksichtigen? Ist es dem Bauherrn gestattet den „alten“ Bauantrag, Anzeige oder Kenntnisgabe durch eine „aktualisierte Fassung“ zu ersetzen, bevor die Baubehörde diese nach dem neuen Recht prüft und genehmigt?

Antwort: 29.03.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Übergangsregeln von der EnEV zum GEG anwenden: Rechtliche Aspekte für Bauherren und Planer geklärt

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