(1) Dieses Gesetz tritt
am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Der § 102
(Befreiungen) Absatz (4) ist am 29. Juli 2022 in
Kraft getreten.
Es handelt sich um
Erleichterungen für Flüchtlingsunterkünfte:
"Bis zum 31. Dezember
2024 können die nach Landesrecht zuständigen
Behörden auf Antrag die zulässige Nutzungsdauer von
Gebäuden im Sinne des
§ 2 Absatz
2 Nummer 6 und des
§ 104
Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn
ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch
die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag
erheblich verzögert würde."
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