Kurzinfo:
Die
Europäischen Gremien haben am 15. Dezember 2021 den Entwurf für die
novellierte EU-Gebäuderichtlinie bekannt gemacht. Die Artikel 16 bis
19 verbessern die aktuellen Vorgaben zum Energieausweis hinsichtlich
ihrer
Ausstellung, Anzeige und der Datenbanken. Wir haben für Sie die
wichtigsten Aspekte zusammengefasst. Die anstehende GEG-Novelle wird
diese Neuerungen auch in Deutschland einführen.
1.
Energieeffizienzklassen einheitlich
Um die Vergleichbarkeit in der gesamten
Union zu gewährleisten, müssen bis 2025 alle
Energieausweise auf einer harmonisierten Skala
von Energieleistungsklassen basieren und dem
Muster in
Anhang V entsprechen.
Die
Energieeffizienzklassen werden im Hinblick auf
die gemeinsame Vision für einen emissionsfreien
Gebäudebestand bis 2050 unter Berücksichtigung
nationaler Unterschiede im Gebäudebestand neu
skaliert:
Die höchste Klasse A steht für ein
emissionsfreies Gebäude. Die
niedrigste Klasse G umfasst die 15 %
leistungsschwächsten Gebäude im nationalen
Gebäudebestand.
Durch diese Neuskalierung
- hoffen die EU-Gremien - werden
in den Mitgliedstaaten vergleichbare
Anstrengungen zur Einhaltung der unionsweiten
Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz
gemäß
Artikel 9 sichergestellt.
Der Indikator,
anhand dessen Gebäude bewertet werden sollen
(Primärenergieverbrauch in kWh/(m² pro Jahr) bleibt
unverändert und wird durch einen Indikator zu
den betrieblichen Treibhausgasemissionen und
erneuerbaren Energien ergänzt. Andere
Indikatoren stehen den Mitgliedstaaten weiterhin
auf freiwilliger Basis zur Verfügung und bieten
einen Instrumentenansatz, der an die nationalen
Gegebenheiten angepasst werden kann.
2.
Zeitliche Gültigkeit von Energieausweisen
Die Gültigkeit von Energieausweisen der
unteren Klassen D bis G wird auf fünf Jahre
verkürzt, um sicherzustellen, dass sie aktuelle
Informationen enthalten, die den Bürgern helfen,
ihren Verbrauch zu senken.
Für die
Aktualisierung von Energieausweisen müssen in
bestimmten einfachen Fällen vereinfachte
Verfahren zur Verfügung stehen und
Energieausweise in digitaler Form ausgestellt
werden. Maßnahmen zur Erhöhung der
Zuverlässigkeit der ausgestellten Zertifikate
werden eingeleitet (Besuch vor Ort und
Qualitätskontrolle).
3.
Verwendung der Energieausweise
Eine bessere Abdeckung des Gebäudebestands
mit Energieausweisen ist eine Voraussetzung für deren
Verbesserung, aber gleichzeitig müssten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie
erschwinglich sind.
Die Energieausweispflicht
erstreckt sich auf Gebäude, die einer größeren
Renovierung unterzogen werden, Gebäude, für die
ein Mietvertrag verlängert wird, sowie auf alle
öffentlichen Gebäude. Gebäude oder
Gebäudeeinheiten, die zum Kauf oder zur Miete
angeboten werden, müssen über einen
Energieausweis verfügen und die
Energieeffizienzklasse und der Indikator sollten
in allen Anzeigen angegeben werden, um die
Relevanz der Energieleistung auf dem Markt für
Verkauf und Vermietung sicherzustellen.
Alle
Gebäude, die von Behörden genutzt werden und von
der Öffentlichkeit häufig besucht werden, müssen
unabhängig von ihrer Größe ihren Energieausweis
vorweisen.
4.
Nationale Datenbank für Energieausweise
Die Mitgliedstaaten richten nationale
Datenbanken für Energieausweise von Gebäuden
ein, die auch die Erfassung von Daten zu
Gebäuderenovierungspässen und intelligenten
Bereitschaftsindikatoren ermöglichen.
Informationen aus den nationalen Datenbanken
werden auf der Grundlage einer von der
Kommission zu entwickelnden Vorlage an die
Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand
übermittelt.
5.
Dokumente
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