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. Energieeinsparrecht für Gebäude soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen!
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UBA-Studie: Vorschläge für Sanktionen im GEG GEG-Start | Nachrichten | > 30. April 2020

Auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz GEG

Welche Geldbußen drohen laut GEG-Entwurf?

Von 5.000 bis 50.000 Euro können je nach Vergehen anfallen

Grafik: © AllebaziB - Fotolia.com


Kurzinfo: 21 Tatbestände listet der Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz von Ende Januar dieses Jahres, die dazu führen, dass sie als Ordnungswidrigkeit gelten und zu Bußgeldern führen könnten. Dabei reichen die drohenden Beträge von 5.000 bis zu 50.000 Euro. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt:

Aufzählung

Geldbuße bis 50.000 Euro

Aufzählung

Geldbuße bis 10.000 Euro

Aufzählung

Geldbuße bis 5.000 Euro

Aufzählung

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Welche Geldbußen drohen laut GEG-Entwurf?

1. Geldbuße bis zu 50.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:

1. ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet in Bezug auf den erlaubten Gesamtenergiebedarf oder baulichen Wärmeschutz,

2. nicht dafür sorgt, dass eine für die Nachrüstung  fällige Geschossdecke oder das darüber liegendes Dach wie gefordert gedämmt ist,

3. bei der energetischen Änderung eines bestehenden Gebäudes die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen nicht wie vom Gesetz vorgegeben durchführt,

4. beim Einbau einer Zentralheizung nicht dafür sorgt, dass sie wie vorgegeben ausgestattet wird mit entsprechenden Regelungen,

5. bei einem bestehenden Gebäude die fehlende Regelung der Zentralheizung nicht wie gefordert bis zum 30. September 2021 nachrüstet,

6. nicht dafür sorgt, dass beim Einbau einer heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger, diese mit der geforderten Regelungen ausgestattet ist,

7. nicht dafür sorgt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme der Leitungen für die Verteilung und Leitung von Wärme, Kälte, Warm- und Kaltwasser im Gebäude oder die entsprechenden Armaturen wie gefordert durch Wärmedämmung begrenzt wird,

8. einen Heizkessel betreibt, der mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt wird und der vor dem 1. Januar 1991 oder vor dreißig Jahren aufgebaut oder aufgestellt wurde,

9. ab dem 1. Januar 2026 einen Heizkessel, der mit Heizöl beschickt wird, einbaut oder aufstellt, obwohl das Gebäude nicht die speziellen Bedingungen erfüllt, die diese Ausnahme erlauben (Nutzung erneuerbarer Energien, keine Fernwärmeversorgung möglich, oder Nutzung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich oder zu einer unbilligen Härte führend).

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2. Geldbuße bis zu 10.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

10. seiner gesetzlichen Betreiberpflicht nicht nachkommt und eine Klimaanlage gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig inspizieren lässt,

11. eine Klimaanlage inspiziert, obwohl er nicht fachkundig ist, wie vom Gesetz gefordert,

12. als Eigentümer eines Neubaus nicht sicherstellt, dass ihm nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich ein Energieausweis als Original oder Kopie übergeben wird,

13. im Falle des Verkaufs, Leasing oder Neuvermietung einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. nach Abschluss eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

15. nicht dafür sorgt, dass die vom Aussteller ermittelten Daten oder die vom Eigentümer bereitgestellten Daten für die Berechnung des Energieausweises richtig sind,

16. nicht sicherstellt, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen vor dem Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines gesamten Gebäudes oder einer Nutzungseinheit die geforderten Energie-Angaben auch mit veröffentlicht werden, wenn ein Energieausweis vorliegt,

17. einen Energieausweis ausstellt, obwohl er / sie nicht berechtigt ist nach dem Gesetz.

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3. Geldbuße bis zu 5.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

18. eine Unternehmererklärung gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übergibt nachdem er geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchgeführt hat, die im Gesetz gelistet sind (Änderung Gebäudehülle, Dämmung oberste Geschossdecke, Einbau Zentralheizung, Regelungen, Umwälzpumpe, Wärmedämmung, Klimaanlagen, usw.),

19. eine Abrechnung für die Belieferung mit Biomethan, biogenem Flüssiggas oder flüssiger Biomasse gar nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt,

20. bei bestimmten Biomethanlieferungen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

21. auf Anordnung der Kontrollstelle für die Prüfung eines Energieausweises oder Inspektionsberichtes einer Klimaanlage nicht die zur Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen auf Verlagen der Behörde zusendet.

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Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart