(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Abweichend von
Absatz 1 treten Artikel 1
Nummer 22 [§
60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
und
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur
Heizungsoptimierung] sowie Artikel 3 [Änderung
der Verordnung über Heizkostenabrechnung] am 1.
Oktober 2024 in Kraft.
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