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							(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des 
							Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
 
							
								(2) Abweichend von 
							Absatz 1 treten Artikel 1 
							Nummer 22 [§ 
							60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen 
							und
							
							§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur 
							Heizungsoptimierung] sowie Artikel 3 [Änderung 
							der Verordnung über Heizkostenabrechnung] am 1. 
							Oktober 2024 in Kraft. 
							
							
			 
								
								
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