(1)
Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine
Person berechtigt,
-
die nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder
zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen
des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei
der Errichtung von Gebäuden berechtigt
ist, im Rahmen der jeweiligen
Nachweisberechtigung,
-
die eine der in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
erworben hat
-
in einer der
Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur,
Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,
Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
-
in einer
anderen technischen oder
naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit
einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter
Buchstabe a genannten Gebiet,
-
die eine der in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
-
für ein
zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das
Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen
zur Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllt,
-
für ein
zulassungsfreies Handwerk in einem der
Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel
erworben hat oder
-
auf Grund
ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein
zulassungspflichtiges
Handwerk in einem der Bereiche nach
Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig
auszuüben, oder
-
die eine der in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker
ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die
Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung
von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüftungs- und
Klimaanlagen umfasst.
(2)
Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
-
während des
Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich
des energiesparenden Bauens oder nach einem
Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine
mindestens zweijährige Berufserfahrung in
wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
-
eine erfolgreiche
Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens,
die den wesentlichen Inhalten der
Anlage 11
entspricht, oder
-
eine öffentliche
Bestellung als vereidigter Sachverständiger für
ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden
Bauens oder in wesentlichen bau- oder
anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des
Hochbaus.
(3)
Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2
oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche
Teilnehmer der Schulung nur berechtigt,
Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4)
§ 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
(5)
Zur Ausstellung eines Energieausweises ist
abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt,
die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
erfolgreich abgeschlossen hat.
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