(1) Eine Inspektion
darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt
werden.
(2) Fachkundig ist
insbesondere
-
eine Person mit
einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik
oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens
einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau,
Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer
Anlagen,
-
eine Person mit
einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
in einer der Fachrichtungen Maschinenbau,
Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder
Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen
Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt
bei der Versorgungstechnik oder der Technischen
Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren
Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder
Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
-
eine Person, die
für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches
Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt,
-
eine Person, die
für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der
Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel
erworben hat,
-
eine Person, die
auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein
zulassungspflichtiges Handwerk in einem der
Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel
selbständig auszuüben,
-
eine Person, die
staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker
ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die
Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
umfasst.
(3) Eine gleichwertige
Aus- oder Fortbildung, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden ist
und durch einen entsprechenden Nachweis belegt
werden kann, ist den in Absatz 2 genannten Aus- und
Fortbildungen gleichgestellt.
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