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							(1) Eine Inspektion 
							darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt 
							werden.
 
							(2) Fachkundig ist 
							insbesondere 
								
								
								eine Person mit 
								einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss 
								in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik 
								oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens 
								einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, 
								Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer 
								Anlagen,
								
								eine Person mit 
								einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss 
								in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, 
								Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder 
								Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen 
								Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt 
								bei der Versorgungstechnik oder der Technischen 
								Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren 
								Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder 
								Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
								
								eine Person, die 
								für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches 
								Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in 
								die Handwerksrolle erfüllt,
								
								eine Person, die 
								für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der 
								Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel 
								erworben hat,
								
								eine Person, die 
								auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein 
								zulassungspflichtiges Handwerk in einem der 
								Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel 
								selbständig auszuüben,
								
								eine Person, die 
								staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker 
								ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die 
								Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen 
								umfasst. 
							(3) Eine gleichwertige 
							Aus- oder Fortbildung, die in einem anderen 
							Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen 
							Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
							Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden ist 
							und durch einen entsprechenden Nachweis belegt 
							werden kann, ist den in Absatz 2 genannten Aus- und 
							Fortbildungen gleichgestellt. 
							
			 
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