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							(1) Der Betreiber von 
							einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit 
							einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 
							12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und 
							Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den 
							Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb 
							der in § 76 genannten Zeiträume energetische 
							Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte 
							Person im Sinne des 
							§ 77 Absatz 1 durchführen zu 
							lassen.
 
							(2) Der Betreiber kann 
							die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine 
							stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von 
							§ 75 
							Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn 
							Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den 
							Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 
							Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und 
							Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den 
							Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 
							Kilowatt betreibt, die in vergleichbare 
							Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und 
							Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist 
							vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet 
							wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an 
							verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach 
							Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen 
							oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind 
							Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und 
							gleicher Kühlleistung je Quadratmeter 
							Nettogrundfläche. 
							(3) 
							Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die 
							Pflicht nach Absatz 1, 
								
								
								
								wenn das Gebäude mit einem System für die 
								Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach 
								§ 71a 
								Absatz 5 ausgestattet ist oder
								
								
								sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen 
								Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage 
								oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage 
								
								a) 
								unter eine vertragliche Vereinbarung über ein 
								Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine 
								Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere 
								unter einen Energieleistungsvertrag nach 
								§ 3 
								Absatz 1 Nummer 8a, oder 
								b) 
								von einem Versorgungsunternehmen oder einem 
								Netzbetreiber betrieben wird und demnach 
								systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der 
								Effizienz unterliegt. 
							(4) Die Pflicht nach 
							Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder 
							eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein 
							Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit 
								
								
								einer 
								kontinuierlichen elektronischen 
								Überwachungsfunktion, die die Effizienz der 
								vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und 
								den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes 
								darüber informiert, wenn sich die Effizienz 
								erheblich verschlechtert hat und eine Wartung 
								der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme 
								erforderlich ist, und
								
								einer wirksamen 
								Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer 
								optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung 
								oder Nutzung von Energie. 
							
			 
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