(1) Der Betreiber von
einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als
12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb
der in § 76 genannten Zeiträume energetische
Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte
Person im Sinne des
§ 77 Absatz 1 durchführen zu
lassen.
(2) Der Betreiber kann
die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von
§ 75
Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn
Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70
Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und
Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70
Kilowatt betreibt, die in vergleichbare
Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und
Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist
vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet
wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an
verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach
Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen
oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind
Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und
gleicher Kühlleistung je Quadratmeter
Nettogrundfläche.
(3)
Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die
Pflicht nach Absatz 1,
-
wenn das Gebäude mit einem System für die
Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach
§ 71a
Absatz 5 ausgestattet ist oder
-
sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen
Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage
oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
a)
unter eine vertragliche Vereinbarung über ein
Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere
unter einen Energieleistungsvertrag nach
§ 3
Absatz 1 Nummer 8a, oder
b)
von einem Versorgungsunternehmen oder einem
Netzbetreiber betrieben wird und demnach
systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der
Effizienz unterliegt.
(4) Die Pflicht nach
Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder
eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein
Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit
-
einer
kontinuierlichen elektronischen
Überwachungsfunktion, die die Effizienz der
vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und
den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes
darüber informiert, wenn sich die Effizienz
erheblich verschlechtert hat und eine Wartung
der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme
erforderlich ist, und
-
einer wirksamen
Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer
optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung
oder Nutzung von Energie.
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