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							(1) In einem Gebäude mit 
							Wohnungen, die vermietet sind, kann der Vermieter 
							beim Einbau einer Wärmepumpe nach 
							§ 71c eine 
							Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme 
							nach 
							§ 559 Absatz 1 oder 
							§ 559e Absatz 1 des 
							Bürgerlichen Gesetzbuches in voller Höhe nur 
							verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass 
							die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt. 
							Ein Nachweis nach Satz 1 ist nicht erforderlich, 
							wenn das Gebäude
 
								
								
								
								nach 1996 errichtet worden ist,
								
								
								mindestens nach den Vorgaben der 
								Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. 
								I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 
								2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder 
								der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der 
								Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach 
								der 
								Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 
								(BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. 
								Januar 2002 geltenden Fassung nicht 
								überschreitet,
								
								
								nach einer Sanierung mindestens den 
								Anforderungen des Effizienzhausniveaus 115 oder 
								100 entspricht oder
								
								
								mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, 
								die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler 
								Norm- Außentemperatur beträgt. 
							
							Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem 
							Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der 
							Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der 
							VDI 
							4650 Blatt 1: 2019-035 oder eines vergleichbaren 
							Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der 
							Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb. 
							
							(2) Sofern der Nachweis nach 
							Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der 
							Vermieter für eine Mieterhöhung nach 
							§ 559 Absatz 1 oder 
							§ 559e Absatz 1 
							des Bürgerlichen Gesetzbuches 
							nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten 
							Kosten zugrunde legen. 
							
							(3) Absatz 1 ist auf sonstige 
							Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von 
							Gebäuden oder Teilen von diesen oder Wohnungen oder 
							Teilen von diesen entsprechend anzuwenden. 
							
			 
							
							Fußnote 5: Die Ermittlung 
							der Jahreszahl hat auf Grundlage der VDI-Richtlinie 
							4650 Blatt 1: 2019-03, Erscheinungsdatum März 2019, 
							zu erfolgen, die beim VDI Verein Deutscher 
							Ingenieure e. V., Düsseldorf, oder bei der Beuth 
							Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen 
							Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt ist. 
							
							
			 
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