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							(1) Eine Heizungsanlage darf zum 
							Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur 
							eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie 
							mindestens 65 Prozent der mit der Anlage 
							bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien 
							oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der 
							Absätze 
							4 bis 6 sowie der 
							§§ 71b bis 
							71h erzeugt. Satz 1 ist 
							entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die 
							in ein Gebäudenetz einspeist.
 
							
							(2) Der Gebäudeeigentümer kann 
							frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die 
							Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Die 
							Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in 
							Verbindung mit den §§ 
							§§ 71b bis 
							71h ist auf Grundlage 
							von Berechnungen nach der 
							DIN V 18599: 2018-09* 
							durch eine nach 
							§ 88 berechtigte Person vor 
							Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer 
							ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den 
							Anforderungen des Nachweises einzubauen oder 
							aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von 
							dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens 
							zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht 
							zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten 
							Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen. 
							
							(3) Die Anforderungen des 
							Absatzes 
							1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in 
							Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein 
							Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich 
							ist, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem 
							Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz 
							eingebaut oder aufgestellt werden und den 
							Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen 
							versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen 
							Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig 
							decken: 
								
								
								
								Hausübergabestation zum Anschluss an ein 
								Wärmenetz nach Maßgabe des 
								§ 71b,
								
								
								elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe 
								des 
								§ 71c,
								
								
								Stromdirektheizung nach Maßgabe des 
								§ 71d,
								
								
								solarthermische Anlage nach Maßgabe des 
								§ 71e,
								
								
								Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder 
								grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich 
								daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der 
								§§ 71f
								und 
								71g,
								
								
								Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer 
								elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in 
								Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder 
								Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des 
								§ 71h 
								Absatz 1 oder
								
								
								Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer 
								solarthermischen Anlage nach Maßgabe der 
								§§ 71e 
								und 
								71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, 
								Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach 
								Maßgabe des 
								§ 71h Absatz 4. 
							Beim Betrieb einer 
								Heizungsanlage nach Satz 1 Nummer 5 bis 7 hat 
								der Betreiber sicherzustellen, dass die 
								Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen 
								Brennstoffs aus 
							§ 71f Absatz 2
							bis 4 und 
							§ 71g 
								Nummer 2 und 3 eingehalten werden. 
							
							(4)  Die Pflicht nach 
							Absatz 
							1 ist anzuwenden 
								
								
								
								bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme 
								als auch Warmwasser erzeugt, auf das 
								Gesamtsystem,
								
								
								bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und 
								Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, 
								nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder 
								aufgestellt wird, oder
								
								
								bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude 
								oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung 
								verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 
								entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die 
								neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf 
								die Gesamtheit aller installierten 
								Heizungsanlagen. Sofern die neu eingebaute 
								Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage 
								ergänzt, ist ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 
								entbehrlich, wenn die neu eingebaute 
								Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1 
								Nummer 1 bis 7 genannten Anlagenformen 
								entspricht. 
							
							(5) Sofern die Warmwasserbereitung 
							dezentral und unabhängig von der Erzeugung von 
							Raumwärme erfolgt, gelten die Anforderungen des 
							Absatzes 1 für die Anlage der Warmwasserbereitung 
							auch als erfüllt, wenn die dezentrale 
							Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Im Fall 
							einer dezentralen Warmwasserbereitung mit 
							elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese zur 
							Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 elektronisch 
							geregelt sein. 
							
							(6) Unvermeidbare Abwärme kann im 
							Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 
							angerechnet werden, soweit sie über ein technisches 
							System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung 
							des Wärmebedarfs eingesetzt wird. Beim Betrieb einer 
							dezentralen, handbeschickten 
							Einzelraumfeuerungsanlage kann im Nachweis der 
							Pflichterfüllung nach Absatz 1 ein vom Standardwert 
							der 
							DIN V 18599: 2018-09*abweichender Wert von 
							0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf 
							angerechnet werden. 
							
							(7) Die Anforderungen nach 
							Absatz 
							1 sind nicht für eine Heizungsanlage anzuwenden, die 
							zur ausschließlichen Versorgung von Gebäuden der 
							Landes- und Bündnisverteidigung betrieben, eingebaut 
							oder aufgestellt wird, soweit ihre Erfüllung der Art 
							und dem Hauptzweck der Landes- und 
							Bündnisverteidigung entgegensteht. 
							
							(8) In einem bestehenden Gebäude, 
							das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. 
							Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet 
							sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine 
							Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere 
							Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme 
							eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die 
							nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem 
							bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet 
							liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner 
							oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 
							30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und 
							eine andere Heizungsanlage zum Zweck der 
							Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und 
							betrieben werden, die nicht die Vorgaben des 
							Absatzes 1 erfüllt. Sofern das Gebäude in einem 
							Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026 
							im Fall des Satzes 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 
							2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht 
							zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines 
							Wärmeplans, der auf der Grundlage einer 
							bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung 
							erstellt wurde, eine Entscheidung über die 
							Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines 
							Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet 
							getroffen wurde, sind die Anforderungen nach 
							Absatz 
							1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung 
							anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf 
							des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach 
							Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine 
							Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge 
							eine Wärmeplanung vor. 
							
							(9) Der Betreiber einer mit einem 
							flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten 
							Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 
							2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des 
							Absatzes 8 Satz 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 
							im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von 
							einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung 
							nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht 
							die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, hat 
							sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 
							mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 
							mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 
							mindestens 60 Prozent der mit der Anlage 
							bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder 
							blauem Wasserstoff einschließlich daraus 
							hergestellter Derivate erzeugt wird. 
							§ 71f Absatz 2
							bis 4 
							ist entsprechend anzuwenden. 
							
							(10) Die Absätze 8
							und 9 sind 
							entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden 
							Gebäuden, sofern es sich um die Schließung von 
							Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche 
							Zulässigkeit der zu errichtenden Gebäude aus 
							§ 34 
							oder 
							§ 35 des Baugesetzbuchs in der jeweils 
							geltenden Fassung oder, sofern die 
							Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
							§ 3 Absatz 2 des 
							Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet 
							worden ist, aus
							§ 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des 
							Baugesetzbuchs ergibt. 
							
							(11) Vor Einbau und Aufstellung 
							einer Heizungsanlage, die mit einem festen, 
							flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben 
							wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf 
							mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine 
							mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund 
							ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. 
							Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach 
							§ 60b Absatz 3 Satz 2 oder 
							§ 88 Absatz 1 
							durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft 
							und Klimaschutz und das Bundesministerium für 
							Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis 
							zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die 
							als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind. 
							
							(12) Absatz 1 
							ist nicht für 
							Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- 
							oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 
							geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. 
							Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut 
							oder aufgestellt werden. 
							
							Fußnote *: Zu beziehen bei 
							der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der 
							Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert 
							niedergelegt. 
							
			 
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