(1) Eine Heizungsanlage darf zum
Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur
eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie
mindestens 65 Prozent der mit der Anlage
bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien
oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der
Absätze
4 bis 6 sowie der
§§ 71b bis
71h erzeugt. Satz 1 ist
entsprechend für eine Heizungsanlage anzuwenden, die
in ein Gebäudenetz einspeist.
(2) Der Gebäudeeigentümer kann
frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Die
Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in
Verbindung mit den §§
§§ 71b bis
71h ist auf Grundlage
von Berechnungen nach der
DIN V 18599: 2018-09*
durch eine nach
§ 88 berechtigte Person vor
Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer
ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den
Anforderungen des Nachweises einzubauen oder
aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von
dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens
zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht
zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Anforderungen des
Absatzes
1 gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in
Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein
Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht erforderlich
ist, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem
Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz
eingebaut oder aufgestellt werden und den
Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen
versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig
decken:
-
Hausübergabestation zum Anschluss an ein
Wärmenetz nach Maßgabe des
§ 71b,
-
elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe
des
§ 71c,
-
Stromdirektheizung nach Maßgabe des
§ 71d,
-
solarthermische Anlage nach Maßgabe des
§ 71e,
-
Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder
grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich
daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der
§§ 71f
und
71g,
-
Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer
elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in
Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder
Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des
§ 71h
Absatz 1 oder
-
Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer
solarthermischen Anlage nach Maßgabe der
§§ 71e
und
71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-,
Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach
Maßgabe des
§ 71h Absatz 4.
Beim Betrieb einer
Heizungsanlage nach Satz 1 Nummer 5 bis 7 hat
der Betreiber sicherzustellen, dass die
Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen
Brennstoffs aus
§ 71f Absatz 2
bis 4 und
§ 71g
Nummer 2 und 3 eingehalten werden.
(4) Die Pflicht nach
Absatz
1 ist anzuwenden
-
bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme
als auch Warmwasser erzeugt, auf das
Gesamtsystem,
-
bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und
Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden,
nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder
aufgestellt wird, oder
-
bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude
oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung
verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2
entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die
neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf
die Gesamtheit aller installierten
Heizungsanlagen. Sofern die neu eingebaute
Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage
ergänzt, ist ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 2
entbehrlich, wenn die neu eingebaute
Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 7 genannten Anlagenformen
entspricht.
(5) Sofern die Warmwasserbereitung
dezentral und unabhängig von der Erzeugung von
Raumwärme erfolgt, gelten die Anforderungen des
Absatzes 1 für die Anlage der Warmwasserbereitung
auch als erfüllt, wenn die dezentrale
Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Im Fall
einer dezentralen Warmwasserbereitung mit
elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese zur
Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 elektronisch
geregelt sein.
(6) Unvermeidbare Abwärme kann im
Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1
angerechnet werden, soweit sie über ein technisches
System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung
des Wärmebedarfs eingesetzt wird. Beim Betrieb einer
dezentralen, handbeschickten
Einzelraumfeuerungsanlage kann im Nachweis der
Pflichterfüllung nach Absatz 1 ein vom Standardwert
der
DIN V 18599: 2018-09*abweichender Wert von
0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf
angerechnet werden.
(7) Die Anforderungen nach
Absatz
1 sind nicht für eine Heizungsanlage anzuwenden, die
zur ausschließlichen Versorgung von Gebäuden der
Landes- und Bündnisverteidigung betrieben, eingebaut
oder aufgestellt wird, soweit ihre Erfüllung der Art
und dem Hauptzweck der Landes- und
Bündnisverteidigung entgegensteht.
(8) In einem bestehenden Gebäude,
das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1.
Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet
sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine
Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die
nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem
bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet
liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner
oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des
30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und
eine andere Heizungsanlage zum Zweck der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und
betrieben werden, die nicht die Vorgaben des
Absatzes 1 erfüllt. Sofern das Gebäude in einem
Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026
im Fall des Satzes 1 oder vor Ablauf des 30. Juni
2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht
zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines
Wärmeplans, der auf der Grundlage einer
bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung
erstellt wurde, eine Entscheidung über die
Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines
Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
getroffen wurde, sind die Anforderungen nach
Absatz
1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung
anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf
des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach
Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine
Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge
eine Wärmeplanung vor.
(9) Der Betreiber einer mit einem
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten
Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember
2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des
Absatzes 8 Satz 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028
im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von
einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung
nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht
die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, hat
sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029
mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035
mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040
mindestens 60 Prozent der mit der Anlage
bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder
blauem Wasserstoff einschließlich daraus
hergestellter Derivate erzeugt wird.
§ 71f Absatz 2
bis 4
ist entsprechend anzuwenden.
(10) Die Absätze 8
und 9 sind
entsprechend anzuwenden bei zu errichtenden
Gebäuden, sofern es sich um die Schließung von
Baulücken handelt und sich die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit der zu errichtenden Gebäude aus
§ 34
oder
§ 35 des Baugesetzbuchs in der jeweils
geltenden Fassung oder, sofern die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs vor dem 3. April 2023 eingeleitet
worden ist, aus
§ 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Baugesetzbuchs ergibt.
(11) Vor Einbau und Aufstellung
einer Heizungsanlage, die mit einem festen,
flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben
wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf
mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine
mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund
ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.
Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach
§ 60b Absatz 3 Satz 2 oder
§ 88 Absatz 1
durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz und das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis
zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die
als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.
(12) Absatz 1
ist nicht für
Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs-
oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023
geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18.
Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut
oder aufgestellt werden.
Fußnote *: Zu beziehen bei
der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der
Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.
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