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							(1) Wird eine 
							Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der 
							Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, 
							dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig 
							wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und 
							Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und 
							Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. 
							Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen 
							Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit 
							von
 
								
								
								der 
								Außentemperatur oder einer anderen geeigneten 
								Führungsgröße und
								
								der Zeit. 
							(2) Soweit die in 
							Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer 
							Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht 
							vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. 
							September 2021 nachrüsten. 
							(3) Wird in einem 
							Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine 
							Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung 
							mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit 
							Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung 
							aus dem zentralen System versorgt, kann jede 
							einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach 
							Absatz 1 
							ausgestattet werden. 
							
			 
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