(1) Wird eine
Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der
Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen,
dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und
Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist.
Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen
Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit
von
-
der
Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
Führungsgröße und
-
der Zeit.
(2) Soweit die in
Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer
Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht
vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30.
September 2021 nachrüsten.
(3) Wird in einem
Wohngebäude, das mehr als fünf Wohnungen hat, eine
Zentralheizung eingebaut, die jede einzelne Wohnung
mittels Wärmeübertrager im Durchlaufprinzip mit
Wärme für die Beheizung und die Warmwasserbereitung
aus dem zentralen System versorgt, kann jede
einzelne Wohnung mit den Einrichtungen nach
Absatz 1
ausgestattet werden.
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