(1)
Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die
nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder
aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem
Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben
wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15
Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu
unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als
Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut
oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit
mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen
selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist
bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer
Heizungsprüfung und
Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der
Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
-
ob
die zum Betrieb der Heizung einstellbaren
technischen Parameter für den Betrieb der Anlage
zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der
Energieeffizienz optimiert sind,
-
ob
eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem
eingesetzt wird,
-
inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder
Armaturen durchgeführt werden sollten und
-
welche Maßnahmen zur Absenkung der
Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme
durchgeführt werden können.
(2)
Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung
möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz
des Gebäudes und die menschliche Gesundheit
regelmäßig notwendig:
-
die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die
Optimierung der Heizkurve bei groben
Fehleinstellungen,
-
die Aktivierung der Nachtabsenkung,
Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil
sowie zu der Umgebungstemperatur passende
Absenkungen oder Abschaltungen der
Heizungsanlage und eine Information des
Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung,
Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
-
die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter
Berücksichtigung geltender Regelungen zum
Gesundheitsschutz,
-
die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung
der Umwälzpumpe,
-
die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter
Berücksichtigung geltender Regelungen zum
Gesundheitsschutz,
-
die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die
Heizperiode und -tage zu verringern, und
-
die Information des Eigentümers oder Nutzers
über weitergehende Einsparmaßnahmen und den
Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die
Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.
(3)
Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer
fachkundigen Person im Sinne des
§ 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind
insbesondere Personen nach
§ 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(4) Die Heizungsprüfung nach
Absatz 1 sowie danach
erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im
Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten
oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz
3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und
Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau
nach dem
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden
Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten,
angeboten und durchgeführt werden. Die
Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung
eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen
werden.
(5) Das Ergebnis der Prüfung nach
Absatz 1 Satz 3 und der etwaige
Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und
dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden.
Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in
Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt,
sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem
Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und
schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung
nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf
Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.
§ 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Wiederholung der
Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der
Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder
an der betreffenden kombinierten Heizungs- und
Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden
oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder
des konditionierten Bereichs keine Änderungen
eingetreten sind.
(7) Die Verpflichtung zur
Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit
standardisierter Gebäudeautomation nach
§ 71a sowie
bei Wärmepumpen, die nach
§ 60a einer
Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der
Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern
die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes
gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte
Heizungs- und Lüftungsanlagen, die
-
unter eine vertragliche Vereinbarung über ein
Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine
Energieeffizienzverbesserung fallen,
insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag
gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
-
von einem Versorgungsunternehmen oder einem
Netzbetreiber betrieben werden und demnach
systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der
Effizienz unterliegen.
(8)
Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung
nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der
Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die
Gebäudeautomatisierung nach
§ 71a Projektunterlagen
in überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme
von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz
2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der
Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise
vorzulegen:
-
Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und
Betreiberdaten,
-
der Nachweis, dass die Anlagen unter ein
vereinbartes Kriterium für die
Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines
geeigneten Energieleistungsvertrages und
-
der Nachweis, dass die Anlagen von einem
Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber
betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten
Betreibervertrages.
Diese Praxisbeispiele
könnten Sie auch interessieren:
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|