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							(1) 
							Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die 
							nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder 
							aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem 
							Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder 
							sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben 
							wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 
							Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer 
							Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu 
							unterziehen. Eine Heizungsanlage mit Wasser als 
							Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut 
							oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit 
							mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen 
							selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist 
							bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer 
							Heizungsprüfung und
 Heizungsoptimierung zu unterziehen. In der 
							Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,
 
								
								
								
								ob 
								die zum Betrieb der Heizung einstellbaren 
								technischen Parameter für den Betrieb der Anlage 
								zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der 
								Energieeffizienz optimiert sind,
								
								
								ob 
								eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem 
								eingesetzt wird,
								
								
								inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder 
								Armaturen durchgeführt werden sollten und
								
								
								welche Maßnahmen zur Absenkung der 
								Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme 
								durchgeführt werden können. 
							(2) 
							Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach 
							Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung 
							möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz 
							des Gebäudes und die menschliche Gesundheit 
							regelmäßig notwendig: 
								
								
								
								die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die 
								Optimierung der Heizkurve bei groben 
								Fehleinstellungen,
								
								
								die Aktivierung der Nachtabsenkung, 
								Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil 
								sowie zu der Umgebungstemperatur passende 
								Absenkungen oder Abschaltungen der 
								Heizungsanlage und eine Information des 
								Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, 
								Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
								
								
								die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter 
								Berücksichtigung geltender Regelungen zum 
								Gesundheitsschutz,
								
								
								die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung 
								der Umwälzpumpe,
								
								
								die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter 
								Berücksichtigung geltender Regelungen zum 
								Gesundheitsschutz,
								
								
								die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die 
								Heizperiode und -tage zu verringern, und
								
								
								die Information des Eigentümers oder Nutzers 
								über weitergehende Einsparmaßnahmen und den 
								Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die 
								Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen. 
							(3) 
							Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer 
							fachkundigen Person im Sinne des
							
							§ 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind 
							insbesondere Personen nach
							
							§ 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6. 
							
							(4) Die Heizungsprüfung nach
							Absatz 1 sowie danach 
							erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im 
							Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten 
							oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 
							3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und 
							Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau 
							nach dem
							
							Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 
							2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden 
							Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, 
							angeboten und durchgeführt werden. Die 
							Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung 
							eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.
 
							
							(5) Das Ergebnis der Prüfung nach
							Absatz 1 Satz 3 und der etwaige 
							Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und 
							dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. 
							Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach
							Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in 
							Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, 
							sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem 
							Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und 
							schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung 
							nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf 
							Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.
							
							§ 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend 
							anzuwenden. 
							
							(6) Die Wiederholung der 
							Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der 
							Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder 
							an der betreffenden kombinierten Heizungs- und 
							Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden 
							oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder 
							des konditionierten Bereichs keine Änderungen 
							eingetreten sind. 
							
							(7) Die Verpflichtung zur 
							Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit 
							standardisierter Gebäudeautomation nach 
							§ 71a sowie 
							bei Wärmepumpen, die nach 
							§ 60a einer 
							Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der 
							Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern 
							die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes 
							gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte 
							Heizungs- und Lüftungsanlagen, die 
								
								
								
								unter eine vertragliche Vereinbarung über ein 
								Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine 
								Energieeffizienzverbesserung fallen, 
								insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag 
								gemäß 
								§ 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder
								
								
								von einem Versorgungsunternehmen oder einem 
								Netzbetreiber betrieben werden und demnach 
								systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der 
								Effizienz unterliegen. 
							(8) 
							Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung 
							nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der 
							Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die 
							Gebäudeautomatisierung nach 
							§ 71a Projektunterlagen 
							in überprüfbarer Form vorzulegen. Für eine Ausnahme 
							von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 
							2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der 
							Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise 
							vorzulegen: 
								
								
								
								Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und 
								Betreiberdaten,
								
								
								der Nachweis, dass die Anlagen unter ein 
								vereinbartes Kriterium für die 
								Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines 
								geeigneten Energieleistungsvertrages und
								
								
								der Nachweis, dass die Anlagen von einem 
								Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber 
								betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten 
								Betreibervertrages. 
							
							
			 
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