(1) Wird die
Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor
seiner Fertigstellung nach
DIN EN ISO 9972: 2018-12
Anhang NA überprüft, darf die gemessene
Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1
oder
Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz
gebracht werden. Bei der Überprüfung der
Luftdichtheit sind die Messungen nach den
Absätze 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck
durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für
beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer
Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene
Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf
-
ohne
raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache
des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des
Gebäudes in Kubikmetern betragen und
-
mit
raumlufttechnischen Anlagen höchstens das
1,5fache des beheizten oder gekühlten
Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern
betragen.
(3) Abweichend von
Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder
gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der
bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal
gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde
-
ohne
raumlufttechnische Anlagen höchstens das
4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in
Quadratmetern betragen und
-
mit
raumlufttechnischen Anlagen höchstens das
2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in
Quadratmetern betragen.
(4) Wird bei
Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für
bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für
einzelne Zonen aus den Absätzen 2
und 3
unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis
der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt
werden.
(5) Besteht ein
Gebäude aus gleichartigen, nur von außen
erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung
nach Absatz 1 nach Maßgabe von
DIN EN ISO 9972:
2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser
Nutzeinheiten begrenzt werden.
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