Ein zu errichtendes
Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert
des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des
entsprechenden Wertes des jeweiligen
Referenzgebäudes nach
§ 15 Absatz 1 nicht
überschreitet.
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