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							(1) Ein zu 
							errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass 
							der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, 
							Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 
							0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen 
							Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines 
							Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, 
							Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu 
							errichtende Gebäude aufweist und der technischen 
							Referenzausführung der 
							Anlage 1 entspricht, nicht 
							überschreitet.
 
							(2) Der Höchstwert des 
							Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden 
							Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des 
							§ 
							20, der 
							§§ 22
							bis
							24, des 
							§ 25 Absatz 1
							bis
							3 und 
							10, der 
							§§ 26 bis 
							29, des 
							§ 31 und des 
							§ 33 zu 
							berechnen. 
							
			 
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