(1) Ein zu
errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass
der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das
0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen
Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie,
Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu
errichtende Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der
Anlage 1 entspricht, nicht
überschreitet.
(2) Der Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden
Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des
§
20, der
§§ 22
bis
24, des
§ 25 Absatz 1
bis
3 und
10, der
§§ 26 bis
29, des
§ 31 und des
§ 33 zu
berechnen.
Diese Praxisbeispiele
dürften Sie interessieren:
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|