(1) Bei einem zu
errichtenden Gebäude sind Bauteile, die gegen die
Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit
wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen,
so auszuführen, dass die Anforderungen des
Mindestwärmeschutzes nach
DIN 4108-2: 2013-02 und
DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
(2) Ist bei einem zu
errichtenden Gebäude bei aneinandergereihter
Bebauung die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen
die Gebäudetrennwände den Anforderungen an den
Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 genügen.
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