(1) Die zuständige
Behörde (Kontrollstelle) unterzieht
Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über
kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach
§ 78 und
Energieausweise nach
§ 79 nach Maßgabe der folgenden
Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben
müssen jeweils einen statistisch signifikanten
Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu
ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten
Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen. Die
Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli 2021
ausgestellt werden und auf die die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem 31.
Juli 2021 durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollstelle
kann bei der Registrierstelle Registriernummern und
dort vorliegende Angaben nach
§ 98 Absatz 1 zu neu
ausgestellten Energieausweisen und
Inspektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten,
soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung
der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem
Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die
Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jedenfalls im
Einzelfall unverzüglich zu löschen. Kommt es auf
Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines
Bußgeldverfahrens gegen den Ausweisaussteller nach
§
108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 oder gegen die
inspizierende Person nach
§ 108 Absatz 1 Nummer 11
oder 21, so sind abweichend von Satz 2 die Daten
nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des
Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach
dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüglich zu
löschen.
(4) Die gezogene
Stichprobe von Energieausweisen wird von der
Kontrollstelle auf der Grundlage der nachstehenden
Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:
-
Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die
zur Ausstellung des Energieausweises verwendet
wurden, und der im Energieausweis angegebenen
Ergebnisse,
-
Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung
der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse
einschließlich der abgegebenen
Modernisierungsempfehlungen,
-
vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten,
die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet
wurden, vollständige Überprüfung der im
Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich
der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen und,
falls dies insbesondere auf Grund des
Einverständnisses des Eigentümers des Gebäudes
möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur
Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im
Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit dem
Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis
gezogen, der bereits auf der Grundlage von
Landesrecht einer zumindest gleichwertigen
Überprüfung unterzogen wurde, und ist die
Überprüfung einer der Optionen nach Satz 1
gleichwertig, findet insofern keine erneute
Überprüfung statt.
(5) Aussteller von
Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von
ihnen ausgestellten Energieausweise und der zu deren
Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei
Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen
Energieausweises aufzubewahren, um die Durchführung
von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu
ermöglichen.
(6) Die Kontrollstelle
kann zur Durchführung der Überprüfung nach
Absatz 4
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
vom jeweiligen
Aussteller die Übermittlung einer Kopie des
Energieausweises und die zu dessen Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der
Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der
Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis
sowie die Daten und Unterlagen sind der
Kontrollstelle grundsätzlich in elektronischer Form
zu übermitteln. Die Kontrollstelle darf hierfür ein
Datenformat vorgeben. Eine Übermittlung in
Papierform ist zulässig, soweit die elektronische
Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige
Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur
Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur
verlangen, soweit dies zur Durchführung der
Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden
die in Satz 6 genannten Angaben von der
Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller
Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes
in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu
dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen
vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall
der Übermittlung von Angaben nach Satz 6 in
Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des
Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes
hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller
nach Absatz 6 übermittelten Kopien von
Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen,
soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der
Kontrollstelle nur für die Durchführung der
Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender
Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach
§
108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet
werden, soweit dies im Einzelfall jeweils
erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien,
Daten und Unterlagen dürfen nur so lange gespeichert
oder aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung
der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren
im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach
Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei
Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren
rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall
unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Im
Übrigen bleiben die
Verordnung (EU) 2016/679, das
Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze
der Länder in der jeweils geltenden Fassung
unberührt.
(8) Die
Absätze 5 bis
7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle
von Inspektionsberichten über Klimaanlagen
entsprechend anzuwenden.
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