(1) Der Aussteller
ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80
Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten,
die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den
§§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2
Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für
die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst
oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des
Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat
dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten
Daten richtig sind.
(2) Wird ein
Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der
Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den
§§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50
Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die
Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur
Verfügung stellen zu lassen. Wird ein
Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der
Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82
Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder
sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der
Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er
dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind.
Der Aussteller muss die vom Eigentümer
bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf
die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,
wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

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